Artikel 4 VO (EU) 2025/1042

(1) Kommt der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zoll auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten verzinnten Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert, zur Anwendung und übersteigt dieser den Antidumpingzoll gemäß Artikel 1 Absatz 2, so wird nur der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zoll erhoben.

(2) Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.

(3) Kommt der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zoll auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten verzinnten Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert, zur Anwendung und liegt dieser unter dem Satz des Antidumpingzolls gemäß Artikel 1 Absatz 2, so wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren Antidumpingzoll gemäß Artikel 1 Absatz 2 der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zoll erhoben.

(4) Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags der Antidumpingzölle wird ausgesetzt.

(5) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.

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