Präambel VO (EU) 2025/1044

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verfügbarkeit von Fluglotsen in der Union sowie die begrenzte Flexibilität beim Einsatz der verfügbaren Fluglotsenressourcen wurden als Faktoren ermittelt, die die Kapazitäten der Anbieter von Flugsicherungsdiensten einschränken und somit zu Verspätungen des Flugverkehrs in der Union führen.
(2)
In der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission(2) sind die für die Lizenzen und Zeugnisse von Fluglotsen (Air Traffic Controllers, ATCO) geltenden technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren festgelegt. Die genannte Verordnung regelt jedoch nicht die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Lizenzen und Zeugnissen von Fluglotsen.
(3)
Zur Deckung der bestehenden und wachsenden Nachfrage nach ATCO-Kapazitäten in der Union sowohl in Bezug auf operative Fluglotsen als auch in Bezug auf Fluglotsen als praktische Ausbilder und Beurteiler für die Fluglotsenausbildung, sollten die nationalen Behörden die Möglichkeit haben, nach dem Recht eines Drittlands erteilte Lizenzen, Zeugnisse und andere einschlägige Dokumente, die die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften belegen, anzuerkennen. Zweck der Anerkennung dieser Dokumente ist es, die Erteilung von Lizenzen für Fluglotsen in der Ausbildung oder Organisationen, die über die Zertifizierung für die Erstausbildung von Fluglotsen verfügen, die Durchführung der Ausbildung und Beurteilung zu ermöglichen.
(4)
Ziel dieser Verordnung ist es, ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das dem in den Verordnungen (EU) 2018/1139 und (EU) 2015/340 festgelegten Sicherheitsniveau gleichwertig ist.
(5)
Diese Verordnung sieht die Möglichkeit kürzerer Ausbildungszeiten vor der Erteilung einer Auszubildendenlizenz der Union für Fluglotsen sowie die Möglichkeit der Zuweisung zusätzlicher Ressourcen für die Durchführung der Erstausbildung vor. Dies würde den Anbietern von Flugsicherungsdiensten die Option eröffnen, bei Bedarf die Kapazität ihrer Dienste schneller zu erhöhen.
(6)
Werden nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zwischen der Union und einem Drittland internationale Abkommen über den Gegenstand dieser Verordnung geschlossen, so haben diese Vorrang. In allen anderen Fällen gilt diese Verordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

(2)

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/340/oj).

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