ANHANG II VO (EU) 2025/109

In Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
51 Bacillus velezensis RTI301 Entfällt Keine relevanten Verunreinigungen 12. Februar 2025 12. Februar 2040

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus velezensis Stamm RTI301 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;

die strikte Beachtung der Umweltbedingungen und der Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses durch den Hersteller, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß dem OECD Issue Paper on Microbial Contaminants Limits for Microbial Pest Control Products Nr. 65(2) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

(2)

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD): https://doi.org/10.1787/9789264221642-en.

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