ANHANG VI VO (EU) 2025/111

Anhang Vd (Teil-CAO) [der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014] wird wie folgt geändert:

(1)
Punkt CAO.A.020 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

1.
Für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von mehr als 2730 kg und für Hubschrauber, die über eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 1200 kg verfügen oder für mehr als vier Insassen zugelassen sind, und für andere Luftfahrzeuge als ELA2 muss im Arbeitsumfang das jeweilige Luftfahrzeugmuster angegeben werden. Änderungen an diesem Arbeitsumfang müssen von der zuständigen Behörde gemäß Punkt CAO.A.105 Buchstabe a und Punkt CAO.B.065 Buchstabe a genehmigt werden.
2.
Für andere Triebwerke als Kolbentriebwerke oder Elektromotoren müssen im Arbeitsumfang der Triebwerkshersteller oder die Gruppe, die Serie oder das Muster oder die Instandhaltungsaufgaben angegeben werden. Änderungen an diesem Arbeitsumfang müssen von der zuständigen Behörde gemäß Punkt CAO.A.105 Buchstabe a und Punkt CAO.B.065 Buchstabe a genehmigt werden.
3.
Eine CAO, bei der nur eine Person sowohl für die Planung als auch für die Ausführung aller Instandhaltungsaufgaben zuständig ist, darf keine Rechte innehaben für die Instandhaltung von:

a)
Flugzeugen, Hubschraubern und anderen Luftfahrzeugen als ELA2, wenn es sich bei ihrem Antrieb nicht um Elektromotoren oder Kolbentriebwerke handelt (im Falle von Organisationen mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge);
b)
Hubschraubern mit mehr als einem Kolbentriebwerk (im Fall von Organisationen mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge);
c)
vollständigen Triebwerken, ausgenommen Kolbentriebwerken mit einer Ausgangsleistung von unter 450 PS oder Elektromotoren (im Falle von Organisationen mit Berechtigungen für Triebwerke).

b)
In Nummer 4 erhalten die Ziffern xxi und xxii folgende Fassung:

xxi)
C21: Wasserballast,
xxii)
C22: Antriebssteigerung,

c)
In Nummer 4 wird die Ziffer xxiii angefügt:

xxiii)
C23: Sonstige.

(2)
Punkt CAO.A.105 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Um der zuständigen Behörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs weiterhin erfüllt werden, muss die CAO die zuständige Behörde von Vorhaben zur Durchführung einer der folgenden Änderungen unterrichten, bevor solche Änderungen stattfinden:

1.
Änderungen, die sich auf die Angaben in der Bescheinigung über die Genehmigung gemäß Anlage I und die Genehmigungsbedingungen dieses Anhangs auswirken,
2.
Änderungen der in Punkt CAO.A.035 Buchstaben a und b genannten Personen,
3.
Änderungen der Luftfahrzeugmuster, die in den in Punkt CAO.A.020 Buchstabe a Nummer 1 genannten Arbeitsumfang fallen, bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von mehr als 2730 kg, bei Hubschraubern, die über eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 1200 kg verfügen oder für mehr als vier Insassen zugelassen sind, und für andere Luftfahrzeuge als ELA2;
4.
Änderungen des Arbeitsumfangs gemäß Punkt CAO.A.020 Buchstabe a Nummer 2 bei anderen Triebwerken als Kolbentriebwerke oder Elektromotoren,
5.
Änderungen des in Buchstabe b festgelegten Kontrollverfahrens.

(3)
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Eine Berechtigung für Triebwerke (Turbinentriebwerke, Kolbentriebwerke, Elektromotoren oder andere) bedeutet, dass die CAO Instandhaltung am nicht eingebauten Triebwerk und an Komponenten des Triebwerks in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Triebwerks oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten in das Triebwerk eingebaut sind. Dessen ungeachtet können CAO mit Berechtigung für Triebwerke eine Komponente vorübergehend für Instandhaltungszwecke ausbauen, um die Zugänglichkeit zu dieser Komponente zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzliche Instandhaltung erforderlich macht, die nicht unter die Anforderungen von Buchstabe c fällt. Eine CAO mit Berechtigung für Triebwerke darf vorbehaltlich des im kombinierten Lufttüchtigkeitshandbuch aufgeführten und von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Kontrollverfahrens eine Instandhaltung an einem eingebauten Triebwerk während der „Base Maintenance” und der „Line Maintenance” durchführen.

b)
Das Formblatt „EASA-Formblatt 3-CAO Ausgabe 1” erhält jetzt die Bezeichnung „EASA-Formblatt 3-CAO Ausgabe 2” .
c)
Die zweite Seite des Formblatts erhält folgende Fassung:

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