Präambel VO (EU) 2025/115
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für die Wirkstoffe Fluxapyroxad, lambda-Cyhalothrin und Metalaxyl wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG” ) festgelegt. Für den Wirkstoff Nikotin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
- (2)
- In Bezug auf Fluxapyroxad wurde ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Kakis/Japanische Persimonen und Kulturpilze gestellt.
- (3)
- Bezüglich lambda-Cyhalothrin in Avocadofrüchten wurde für diesen Stoff ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf der Grundlage einer Verwendung dieses Stoffes in Mexiko gestellt. Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die zulässigen Verwendungen von lambda-Cyhalothrin bei Avocadofrüchten in Mexiko zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden. Im Hinblick auf lambda-Cyhalothrin in Geflügelerzeugnissen (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) und Vogeleiern wurden mit der Verordnung (EU) 2018/960 der Kommission(2) bis zur Vorlage und Bewertung bestätigender Daten zu unter Sterilisationsbedingungen gebildeten Metaboliten vorläufige RHG auf 0,01 mg/kg festgesetzt. Die Kommission erhielt aus dem Überwachungsprogramm der Union Informationen, aus denen hervorgeht, dass lambda-Cyhalothrin in Waren von Geflügel und Vogeleiern aufgrund zugelassener Verwendungen von Biozidprodukten zu Rückständen führt, die über dem in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG-Standardwert von 0,01 mg/kg liegen.
- (4)
- Diese Anträge wurden gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission leitete die Anträge, die Bewertungsberichte und die beigefügten Unterlagen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) weiter. Darüber hinaus hat die Kommission die Behörde in Bezug auf lambda-Cyhalothrin in Geflügelerzeugnissen und Vogeleiern beauftragt, eine gezielte Risikobewertung für Rückstände von lambda-Cyhalothrin in Geflügelerzeugnissen und Vogeleiern durchzuführen, um Rückstände aus der Verwendung von Biozidprodukten zu erfassen. Die Kommission hat die vorgeschlagenen vorläufigen RHG auf der Grundlage von Überwachungsdaten abgeleitet und diese RHG auf 0,03 mg/kg für Geflügelerzeugnisse bzw. 0,02 mg/kg für Vogeleier festgesetzt, was dem 95. Perzentil aller Probenergebnisse entspricht.
- (5)
- Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG(3) ab. Diese mit Gründen versehenen Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Darüber hinaus hat die Behörde insbesondere in Bezug auf lambda-Cyhalothrin in Geflügelerzeugnissen und Vogeleiern auf der Grundlage des Mandats der Kommission eine Bewertung des Risikos der ernährungsbedingten Aufnahme(4) durchgeführt, bei der die Exposition gegenüber lambda-Cyhalothrin durch Rückstände in Lebensmittelerzeugnissen aus Geflügel und Vogeleiern berücksichtigt wurde.
- (6)
- Bezüglich der RHG für Fluxapyroxad in Kakis/Japanischen Persimonen und Kulturpilzen kam die Behörde zu dem Schluss, dass die zur Stützung des Antrags vorgelegten Daten ausreichen, um RHG-Vorschläge für die zu bewertenden Waren abzuleiten, und dass die kurz- und langfristige Aufnahme von Rückständen, die auf die Verwendung von Fluxapyroxad zurückzuführen sind, nach den gemeldeten landwirtschaftlichen Verfahren und bis zur Vorlage der im Rahmen der RHG-Überprüfung angeforderten bestätigenden Daten wahrscheinlich keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellt.
- (7)
- Im Hinblick auf den RHG für lambda-Cyhalothrin in Avocadofrüchten gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die zur Stützung des Antrags vorgelegten Daten als ausreichend erachtet wurden, um RHG-Vorschläge für diese Ware abzuleiten, und stellte fest, dass eine allgemeine Datenlücke bei toxikologischen Daten für Abbauprodukte in Standard-Hydrolysestudien, die für Sterilisationsbedingungen repräsentativ sind, in die Rechtsvorschriften der Union für alle Lebensmittelwaren aufgenommen wurde. Da Avocadofrüchte größtenteils in unverarbeitetem Zustand verzehrt werden, kam die Behörde zu dem Schluss, dass diese Datenlücke bei Avocadofrüchten weniger relevant ist als bei anderen Erzeugnissen. Daher sollte der RHG für lambda-Cyhalothrin in Avocadofrüchten auf 0,15 mg/kg festgesetzt werden. In Bezug auf die RHG für lambda-Cyhalothrin in Geflügelerzeugnissen (Muskel, Fett, Leber, Nieren, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) und Vogeleiern gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass die auf Überwachungsdaten basierenden RHG mit den vorgeschlagenen Werten von 0,03 mg/kg bzw. 0,02 mg/kg wahrscheinlich keine Gefahr für die Gesundheit der Verbraucher darstellen. Die Behörde stellte fest, dass die Bewertung der Verbraucherexposition von Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Datenlücke in Bezug auf die Bildung von Metaboliten unter Sterilisationsbedingungen und die toxikologischen Eigenschaften einiger anderer Metaboliten (Verbindung Ia und Verbindung XI), die bei der Bewertung der RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ermittelt wurden, beeinflusst wird. Daher sollten die vorgeschlagenen RHG vorläufig bleiben, bis die einschlägigen bestätigenden Daten zum Schließen dieser Datenlücke vorgelegt werden.
- (8)
- Gestützt auf die Stellungnahmen der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG akzeptiert werden können.
- (9)
- In Bezug auf Metalaxyl hat die Codex-Alimentarius-Kommission am 2. Dezember 2023 neue Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „CXL” ) für diesen Wirkstoff festgelegt(5).
- (10)
- Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen – soweit solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind – zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts der Union darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union außerdem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht der Union und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.
- (11)
- Die Behörde hat die Risiken, die diese CXL für die Verbraucher bergen, bewertet und einen wissenschaftlichen Bericht(7) veröffentlicht. Die Union äußerte gegenüber dem Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte(8)(9) gegen einige vorgeschlagene CXL für einige Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen, bei denen die Behörde in ihrem wissenschaftlichen Bericht ein potenzielles Gesundheitsrisiko für die Verbraucher festgestellt hatte.
- (12)
- Die CXL, bei denen die Behörde keine Risiken für die Verbraucher in der Union identifiziert hatte und gegen die die Union daher keine Vorbehalte beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände oder bei der Codex-Alimentarius-Kommission geäußert hat, können als sicher gelten. Dies gilt für die CXL für Metalaxyl in Ananas und getrockneten Ginsengwurzeln. Diese CXL sollten daher in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG.
- (13)
- Gestützt auf den wissenschaftlichen Bericht der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG akzeptiert werden können.
- (14)
- In Bezug auf Nikotin in Kaffeebohnen gilt der RHG-Standardwert von 0,01 mg/kg gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, da in den Anhängen der genannten Verordnung kein spezifischer RHG festgelegt ist. Auf der Grundlage der Überwachungsdaten aus dem Überwachungsprogramm der Union und nach Konsultation des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union, das die Verwendung des typischen Extrapolations-RHG für schwierige Waren (0,05 mg/kg) empfohlen hat, ist es angezeigt, einen vorläufigen RHG von 0,05 mg/kg für Nikotin in Kaffeebohnen festzulegen, um Rückständen aus anderen potenziellen Quellen als der Verwendung von Pestiziden Rechnung zu tragen.
- (15)
- Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (16)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj.
- (2)
Verordnung (EU) 2018/960 der Kommission vom 5. Juli 2018 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Lambda-Cyhalothrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 169 vom 6.7.2018, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/960/oj).
- (3)
EFSA 2024. Modification of the existing maximum residue level for fluxapyroxad in kaki/Japanese persimmons and cultivated mushrooms. EFSA Journal, 22(4), e8696. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8696.
EFSA 2023. Setting of an import tolerance for lambda-cyhalothrin in avocados. EFSA Journal, 21(12), e8464. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8464.
- (4)
EFSA 2024. Targeted risk assessment of maximum residue levels for lambda-cyhalothrin in commodities from poultry and birds’ eggs. EFSA Journal, 22(6), e8816. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8816.
- (5)
Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission. 46. Sitzung. Hauptsitz der FAO, Rom, Italien. 27. November bis 2. Dezember 2023. fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/en/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-701-46%252F%25E2%2598%2585Final%252520Report%252FREP23_CACe.pdf.
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).
- (7)
EFSA 2023. Scientific support for preparing an EU position for the 54th Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR). EFSA Journal, 21(8), 1-303. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8111.
- (8)
Anmerkungen der Europäischen Union zu Codex CX/PR 23/54/5-Add.1:
https://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/en/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-718-54%252FWDs%252Fpr54_05_Add1x.pdf.
- (9)
Bericht über die 54. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände REP23/PR54: https://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/en/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-718-54%252FREPORT%252FFINAL%252520REPORT%252520CORRIGENDUM%252FREP23_PR54e_CORR.pdf.
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