Artikel 1a VO (EU) 2025/1184
Die Kommission schließt bis zum 31. Dezember 2025 die Überprüfung von Drittländern ab, die nicht Gegenstand eines Aufrufs zum Handeln oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF sind, deren Mitgliedschaft bei diesem internationalen Standardsetzer jedoch ausgesetzt ist, um zu bewerten, ob der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 entsprechend geändert werden sollte.
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