ANHANG VO (EU) 2025/119
In Teil D des Anhangs wird Zeile 28 zu wässrigem Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus wie folgt geändert:
- (1)
- Die Spalte „Reinheit” erhält folgende Fassung:
Die Mindestreinheit ist für den Extrakt nicht von Bedeutung.
BLAD-Proteingehalt: 195-210 g/kg.
Im hergestellten Wirkstoff wurden die folgenden (toxikologisch, ökotoxikologisch und/oder ökologisch bedenklichen) relevanten Verunreinigungen ermittelt:
Chinolizidin-Alkaloide insgesamt: (Lupanin, 13α-OH-Lupanin, 13α-Angeloyloxylupanin, Lupinin, Albin, Angustifolin, 13α-Tigloyloxylupanin, α-Isolupanin, Tetrahydrorhombifolin, Multiflorin, Spartein)
Höchstgehalt: auf 0,05 g/kg festgesetzt.
Gehalt an Lupanin als Markerverbindung: auf 0,035 g/kg festgesetzt.
- (2)
- Die Spalte „Sonderbestimmungen” erhält folgende Fassung:
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts im Hinblick auf wässrigen Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die erforderlichen Kennzeichnungsvorschriften für die Maßnahmen zur Bekämpfung der Schaumbildung und die Haltbarkeit von Verdünnungen der Formulierung.
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