Artikel 1 VO (EU) 2025/127
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 2.
- Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Bei zugelassenen Stoffen, für die ein MRL oder ein ML festgelegt wurde, gilt als Entscheidungsgrenze für die Bestätigung (CCα) die Konzentration, bei und über der mit einer statistischen Sicherheit des numerischen Wertes 1–α gesagt werden kann, dass der zulässige Grenzwert überschritten ist.
- 3.
- (betrifft nicht die deutsche Fassung)
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