Artikel 1 VO (EU) 2025/1288

(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Cholinchlorid in jeder Form und Reinheit, auch auf Trägerstoff, mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT – ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat mit der CAS-Nummer 72556-74-2 –, das derzeit in die KN-Codes ex29231000, ex23099031, ex23099096, ex2106 und ex38249996 (TARIC-Zusatzcodes gemäß Absatz 2 und dem Anhang dieser Verordnung) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat, eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Vorläufiger Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Shandong Aocter Feed Additives Co., Ltd., Stadt Liaocheng, Provinz Shandong, VR China 120,8 89RB
Shandong FY Feed Technology Co., Ltd, Stadt Binzhou, Provinz Shandong, VR China 95,4 89RC
Shandong Yinfeng Biological Technology Co., Ltd. Stadt Zouping, Provinz Shandong, VR China 95,4 89RD
In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 99,8 Siehe Anhang
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China 120,8 89YY

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Tonnen] Cholinchlorid von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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