Artikel 23 VO (EU) 2025/13

Anbindung der PNR-Zentralstellen an den Router

(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Anbindung ihrer PNR-Zentralstellen an den Router sicher. Sie sorgen dafür, dass ihre nationalen Systeme und ihre nationale Infrastruktur für den Empfang und die Weiterverarbeitung der gemäß dieser Verordnung übermittelten API-Daten und sonstigen PNR-Daten an den Router angepasst werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die PNR-Zentralstellen durch die Anbindung und Anpassung an den Router in der Lage sind, diese API-Daten und sonstigen PNR-Daten zu empfangen und weiterzuverarbeiten sowie alle diesbezüglichen Mitteilungen auf rechtmäßige, sichere, wirksame und rasche Weise auszutauschen.

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anbindungen und Anpassungen an den Router die erforderlichen detaillierten Vorschriften, einschließlich zu Anforderungen an die Datensicherheit, festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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