Artikel 26 VO (EU) 2025/13

Aufgaben der eu-LISA im Hinblick auf das Hosting und die technische Verwaltung des Routers

(1) Die eu-LISA hostet den Router an den technischen Standorten der Agentur.

(2) Die eu-LISA ist für die technische Verwaltung des Routers verantwortlich, was seine Wartung und seine technischen Entwicklungen einschließt, und stellt dabei sicher, dass die API-Daten und die sonstigen PNR-Daten im Einklang mit dieser Verordnung sicher, wirksam und rasch über den Router übertragen werden.

Die technische Verwaltung des Routers umfasst die Wahrnehmung aller Aufgaben und die Umsetzung aller technischen Lösungen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren des Routers gemäß dieser Verordnung im ununterbrochenen Betrieb (rund um die Uhr, sieben Tage in der Woche) erforderlich sind. Dazu gehören die Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Routerfunktionen insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Übertragung von API-Daten und sonstigen PNR-Daten mit zufriedenstellender technischer Qualität arbeiten und dabei den technischen Spezifikationen und so weit wie möglich auch den betrieblichen Anforderungen der PNR-Zentralstellen und Fluggesellschaften Rechnung tragen.

(3) Die Bediensteten der eu-LISA haben keinen Zugriff auf die über den Router übertragenen API-Daten oder sonstigen PNR-Daten. Dieses Verbot schließt jedoch nicht aus, dass die Bediensteten der eu-LISA einen entsprechenden Zugang erhalten, soweit dies für die Wartung und die technische Verwaltung des Routers unbedingt erforderlich ist.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels und des Artikels 17 des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(*) festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Union wendet die eu-LISA geeignete Regeln für die berufliche Schweigepflicht bzw. eine vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf ihre Bediensteten an, die mit über den Router übertragenen API-Daten und sonstigen PNR-Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

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