ANHANG VO (EU) 2025/132
Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 werden wie folgt geändert:
- 1.
- Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen” erhalten die Zeilen D und A unter dem Punkt „1 — Original” folgende Fassung:
- D
- Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
- A
- künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus.
- b)
- In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen” erhalten die Zeilen E, L, M, N und Z unter dem Punkt „1 — Original” folgende Fassung:
- E
- Bildung. Wenn die Transaktion der Verwendung in Bildungs- und Ausbildungsprogrammen oder der Ausstellung in einer Einrichtung mit hauptsächlich pädagogischem Aufgabenbereich dient.
- L
- Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch: Wenn die Transaktion der Übertragung von Exemplaren zwischen oder zur Unterstützung von staatlichen Stellen für Strafverfolgungs-, gerichtliche oder forensische Zwecke dient.
- M
- medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung): Wenn die Transaktion der medizinischen oder tierärztlichen Untersuchung, Diagnose, Behandlung oder Forschung, einschließlich bio-medizinischer Forschung, dient.
- N
- Wiederansiedlung oder Auswilderung: Wenn die Transaktion der Verstärkung und Wiederansiedlung innerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets einer Art sowie der Neuansiedlung außerhalb des historischen Verbreitungsgebiets, einschließlich begleitender Kolonisation und ökologischen Ersatzes außerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets der Art, dient.
- Z
- zoologische Gärten: Wenn die Transaktion der Verbringung eines Exemplars in einen Zoo und/oder ein Aquarium oder durch einen Zoo und/oder ein Aquarium zur öffentlichen Ausstellung, Pflege, Reproduktion, Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, wissenschaftlichen Forschung, Rettung, Rehabilitation oder Erhaltung dient.
- c)
- In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen” erhalten die Zeilen D und A unter dem Punkt „2 — Kopie für den Inhaber” folgende Fassung:
- D
- Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
- A
- künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
- d)
- In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen” erhalten die Zeilen E, L, M, N und Z unter dem Punkt „2 — Kopie für den Inhaber” folgende Fassung:
- E
- Bildung. Wenn die Transaktion der Verwendung in Bildungs- und Ausbildungsprogrammen oder der Ausstellung in einer Einrichtung mit hauptsächlich pädagogischem Aufgabenbereich dient.
- L
- Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch: Wenn die Transaktion der Übertragung von Exemplaren zwischen oder zur Unterstützung von staatlichen Stellen für Strafverfolgungs-, gerichtliche oder forensische Zwecke dient.
- M
- medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung): Wenn die Transaktion der medizinischen oder tierärztlichen Untersuchung, Diagnose, Behandlung oder Forschung, einschließlich bio-medizinischer Forschung, dient.
- N
- Wiederansiedlung oder Auswilderung: Wenn die Transaktion der Verstärkung und Wiederansiedlung innerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets einer Art sowie der Neuansiedlung außerhalb des historischen Verbreitungsgebiets, einschließlich begleitender Kolonisation und ökologischen Ersatzes außerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets der Art, dient.
- Z
- zoologische Gärten: Wenn die Transaktion der Verbringung eines Exemplars in einen Zoo und/oder ein Aquarium oder durch einen Zoo und/oder ein Aquarium zur öffentlichen Ausstellung, Pflege, Reproduktion, Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, wissenschaftlichen Forschung, Rettung, Rehabilitation oder Erhaltung dient.
- e)
- In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen” erhalten die Zeilen D und A unter dem Punkt „3 — Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde” folgende Fassung:
- D
- Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
- A
- künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus.
- f)
- In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen” erhalten die Zeilen E, L, M, N und Z in Bezug auf „3 — Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde durch die Zollstelle” folgende Fassung:
- E
- Bildung. Wenn die Transaktion der Verwendung in Bildungs- und Ausbildungsprogrammen oder der Ausstellung in einer Einrichtung mit hauptsächlich pädagogischem Aufgabenbereich dient.
- L
- Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch: Wenn die Transaktion der Übertragung von Exemplaren zwischen oder zur Unterstützung von staatlichen Stellen für Strafverfolgungs-, gerichtliche oder forensische Zwecke dient.
- M
- medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung): Wenn die Transaktion der medizinischen oder tierärztlichen Untersuchung, Diagnose, Behandlung oder Forschung, einschließlich bio-medizinischer Forschung, dient.
- N
- Wiederansiedlung oder Auswilderung: Wenn die Transaktion der Verstärkung und Wiederansiedlung innerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets einer Art sowie der Neuansiedlung außerhalb des historischen Verbreitungsgebiets, einschließlich begleitender Kolonisation und ökologischen Ersatzes außerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets der Art, dient.
- Z
- zoologische Gärten: Wenn die Transaktion der Verbringung eines Exemplars in einen Zoo und/oder ein Aquarium oder durch einen Zoo und/oder ein Aquarium zur öffentlichen Ausstellung, Pflege, Reproduktion, Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, wissenschaftlichen Forschung, Rettung, Rehabilitation oder Erhaltung dient.
- g)
- In Nummer 13 der „Anweisungen und Erläuterungen” erhalten die Zeilen D und A unter den Punkten „4 — Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde” und „5 — Antrag” folgende Fassung:
- D
- Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
- A
- künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus.
- h)
- In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen” erhalten die Zeilen E, L, M, N und Z unter den Punkten „4 — Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde” und „5 — Antrag” folgende Fassung:
- E
- Bildung. Wenn die Transaktion der Verwendung in Bildungs- und Ausbildungsprogrammen oder der Ausstellung in einer Einrichtung mit hauptsächlich pädagogischem Aufgabenbereich dient.
- L
- Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch: Wenn die Transaktion der Übertragung von Exemplaren zwischen oder zur Unterstützung von staatlichen Stellen für Strafverfolgungs-, gerichtliche oder forensische Zwecke dient.
- M
- medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung): Wenn die Transaktion der medizinischen oder tierärztlichen Untersuchung, Diagnose, Behandlung oder Forschung, einschließlich bio-medizinischer Forschung, dient.
- N
- Wiederansiedlung oder Auswilderung: Wenn die Transaktion der Verstärkung und Wiederansiedlung innerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets einer Art sowie der Neuansiedlung außerhalb des historischen Verbreitungsgebiets, einschließlich begleitender Kolonisation und ökologischen Ersatzes außerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebiets der Art, dient.
- Z
- zoologische Gärten: Wenn die Transaktion der Verbringung eines Exemplars in einen Zoo und/oder ein Aquarium oder durch einen Zoo und/oder ein Aquarium zur öffentlichen Ausstellung, Pflege, Reproduktion, Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, wissenschaftlichen Forschung, Rettung, Rehabilitation oder Erhaltung dient.
- 2.
- Anhang II wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 der „Anweisungen und Erläuterungen” erhalten die Zeilen D und A unter dem Punkt „1 — Original” folgende Fassung:
- D
- Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
- A
- künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
- b)
- In Nummer 9 der „Anweisungen und Erläuterungen” erhalten die Zeilen D und A unter dem Punkt „2 — Kopie für den Einführer” folgende Fassung:
- D
- Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
- A
- künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus.
- 3.
- Anhang III wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen” erhält die Zeile A unter dem Punkt „Original” folgende Fassung:
- A
- künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus.
- b)
- In Nummer 14 der „Anweisungen und Erläuterungen” erhält die Zeile A unter den Punkten „Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde” und „Antrag” folgende Fassung:
- A
- künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus.
- 4.
- Anhang V wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 der „Anweisungen und Erläuterungen” erhalten die Zeilen D und A unter dem Punkt „Original” folgende Fassung:
- D
- Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
- A
- künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
- b)
- In Nummer 9 der „Anweisungen und Erläuterungen” erhält die Zeile A unter den Punkten „Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde” und „Antrag” folgende Fassung:
- D
- Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten, die in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken in Betrieben gezüchtet werden, die in das vom Sekretariat des Übereinkommens geführte Register der Betriebe, die Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Tierarten in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken züchten, eingetragen sind, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus und Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Pflanzenarten, die gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrt werden, sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
- A
- künstlich vermehrte Pflanzen gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.