Artikel 1 VO (EU) 2025/133
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Hubschraubern” durch das Wort „Drehflüglern” ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 8 wird angefügt:
(8) Diese Verordnung gilt nicht für folgenden Flugbetrieb mit Tragschraubern:
- a)
- gewerblicher Flugbetrieb, mit Ausnahme des in Artikel 6 Absatz 4a genannten Flugbetriebs;
- b)
- Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln.
- 2.
- In Artikel 2 wird folgende Nummer 15 angefügt:
- 15.
- „Tragschrauber” (gyroplane): eine Art von Drehflüglern, die durch die Reaktionskräfte der Luft auf bis zu zwei Rotoren, die auf im Wesentlichen senkrechten Achsen frei rotieren, in der Luft gehalten werden.
- 3.
- Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
(4a) Betreiber von Tragschraubern, die mit nichtgewerblichem Flugbetrieb unter Sichtflugregeln befasst sind, müssen das Luftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.
- b)
- In Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort „Hubschrauber” durch das Wort „Drehflügler” ersetzt.
- 4.
- Artikel 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Buchstaben a und b wird das Wort „Hubschrauber” bzw. „Hubschraubern” durch das Wort „Drehflügler” bzw. „Drehflüglern” ersetzt.
- 5.
- Anhang I (Begriffsbestimmungen für in den Anhängen II bis IX verwendete Begriffe) und Anhang VII (Teil-NCO) werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
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