Artikel 1 VO (EU) 2025/133

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Hubschraubern” durch das Wort „Drehflüglern” ersetzt.
b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

(8) Diese Verordnung gilt nicht für folgenden Flugbetrieb mit Tragschraubern:

a)
gewerblicher Flugbetrieb, mit Ausnahme des in Artikel 6 Absatz 4a genannten Flugbetriebs;
b)
Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln.

2.
In Artikel 2 wird folgende Nummer 15 angefügt:

15.
„Tragschrauber” (gyroplane): eine Art von Drehflüglern, die durch die Reaktionskräfte der Luft auf bis zu zwei Rotoren, die auf im Wesentlichen senkrechten Achsen frei rotieren, in der Luft gehalten werden.

3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

(4a) Betreiber von Tragschraubern, die mit nichtgewerblichem Flugbetrieb unter Sichtflugregeln befasst sind, müssen das Luftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.

b)
In Absatz 5 Buchstabe b wird das Wort „Hubschrauber” durch das Wort „Drehflügler” ersetzt.

4.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Buchstaben a und b wird das Wort „Hubschrauber” bzw. „Hubschraubern” durch das Wort „Drehflügler” bzw. „Drehflüglern” ersetzt.

5.
Anhang I (Begriffsbestimmungen für in den Anhängen II bis IX verwendete Begriffe) und Anhang VII (Teil-NCO) werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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