Artikel 1 VO (EU) 2025/134

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Nicht JAR-gemäße Lizenzen, einschließlich zugehöriger Berechtigungen, Zeugnisse, Genehmigungen oder Qualifikationen, die ein Mitgliedstaat vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt oder anerkannt hat, werden von dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, in Teil-FCL-Lizenzen umgewandelt. Abweichend von diesem Absatz findet auf Pilotenlizenzen für Tragschrauber Artikel 4g Anwendung.

2.
Folgender Artikel 4g wird angefügt:

Artikel 4g Besondere Anforderungen an Antragsteller einer Pilotenlizenz für Tragschrauber

(1) Bis zum 18. Februar 2028 erhalten Antragsteller, die Inhaber einer gemäß den nationalen Anforderungen an die Erteilung von Lizenzen für die Flugbesatzung von Tragschraubern erteilten Pilotenlizenz für Tragschrauber und der zugehörigen Berechtigungen und Zeugnisse sind, oder die gemäß diesen Anforderungen eine Ausbildung begonnen haben, auf der Grundlage eines von einem Mitgliedstaat in Absprache mit der EASA erstellten Anrechnungsberichts Anrechnungen für die Erteilung einer Pilotenlizenz für Tragschrauber und der zugehörigen Berechtigungen und Zeugnisse gemäß dieser Verordnung. Der Anrechnungsbericht muss Artikel 9 Absatz 3 entsprechen.

(2) Bei der Erstellung eines Anrechnungsberichts gemäß Absatz 1 müssen die Mitgliedstaaten wie folgt vorgehen:

a)
Sie gewähren nur Anrechnungen für Flugzeiten, die die Antragsteller in Tragschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von mindestens 450 kg absolviert haben.
b)
Für die Zwecke der Erteilung einer Pilotenlizenz für Tragschrauber gemäß dieser Verordnung gewähren sie Anrechnungen nur bis zu einem Umfang, der die nach Anhang I Punkt FCL.210.G Buchstabe c möglicherweise gewährten Anrechnungen nicht übersteigt. In solchen Fällen müssen die Antragsteller eine zusätzliche Flugausbildung bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) oder einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO) in einem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten zertifizierten Tragschrauber absolvieren, bevor die ATO oder die DTO eine Empfehlung für die praktische Prüfung ausspricht.

3.
Anhang I (Teil-FCL) wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
4.
Anhang IV (Teil-MED) wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
5.
Anhang VI (Teil-ARA) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
6.
Anhang VIII (Teil-DTO) wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

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