ANHANG III VO (EU) 2025/134

In Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird in Anlage I das Formblatt nach Buchstabe c wie folgt geändert:

a)
Der Satz „Diese Lizenz erfüllt die ICAO-Richtlinien, außer im Falle der LAPL- und BIR-Rechte oder falls ein LAPL-Tauglichkeitszeugnis beigefügt ist” erhält folgende Fassung:

„Diese Lizenz erfüllt die ICAO-Richtlinien, außer im Falle der LAPL, GPL- und BIR-Rechte oder falls ein LAPL-Tauglichkeitszeugnis beigefügt ist”

b)
Die Formulierung „EASA-Formblatt 141 Ausgabe 2” erhält folgende Fassung:

EASA-Formblatt 141 Ausgabe 3

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.