ANHANG III VO (EU) 2025/134
In Anhang VI (Teil-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird in Anlage I das Formblatt nach Buchstabe c wie folgt geändert:
- a)
- Der Satz „Diese Lizenz erfüllt die ICAO-Richtlinien, außer im Falle der LAPL- und BIR-Rechte oder falls ein LAPL-Tauglichkeitszeugnis beigefügt ist” erhält folgende Fassung:
„Diese Lizenz erfüllt die ICAO-Richtlinien, außer im Falle der LAPL, GPL- und BIR-Rechte oder falls ein LAPL-Tauglichkeitszeugnis beigefügt ist”
- b)
- Die Formulierung „EASA-Formblatt 141 Ausgabe 2” erhält folgende Fassung:
EASA-Formblatt 141 Ausgabe 3
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