Artikel 2 VO (EU) 2025/1403

Übergangsmaßnahmen

(1) Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe ätherisches Öl aus Lavendelblättrigem Salbei von Salvia officinalis ssp. lavandulifolia (Vahl) Gams und ätherisches Lavendelöl von Lavandula angustifolia Mill. sowie die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. Februar 2026 gemäß den vor dem 6. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 6. August 2026 gemäß den vor dem 6. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Zusatzstoffe enthalten und vor dem 6. August 2027 gemäß den vor dem 6. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

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