ANHANG II VO (EU) 2025/150

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird Eintrag Nr. 191 zu Mepiquat gestrichen.
2.
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
173

Mepiquatchlorid

CAS-Nr.: 24307-26-4

CIPAC-Nr.: 440.302

1,1-dimethylpiperidinium chloride

≥ 990 g/kg (theoretisches Trockengewicht des technischen Materials, TC)

615-665 g/l (technisches Konzentrat, TK)

Die Verunreinigung N-Methylpiperidin darf 3 g/kg (im theoretischen Trockengewicht) bzw. 2 g/l (im technischen Konzentrat, TK) nicht überschreiten.

1. März 2025 29. Februar 2040

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Mepiquatchlorid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

den Schutz der Anwender, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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