Präambel VO (EU) 2025/154
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
- (2)
- Es wurde die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DSM 34246 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (3)
- Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DSM 34246 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Hunde und Katzen und es wird beantragt, dass der Zusatzstoff in die Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und in die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren” eingeordnet wird.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2024(2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DSM 34246 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für Hunde und Katzen sicher ist. Sie stellte zudem fest, dass die Sicherheit für die Verbraucher und die Umwelt nicht geprüft zu werden braucht, da der Zusatzstoff ausschließlich zur Verwendung in Futtermitteln für Katzen und Hunde bestimmt ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DSM 34246 nicht haut- oder augenreizend ist, aber als Haut- und Inhalationsallergen zu betrachten ist. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DSM 34246 als zootechnischer Zusatzstoff bei Hunden und Katzen wirksam sein kann, wenn sie Futtermitteln in einer Menge von 5 × 109 KBE/kg Alleinfuttermittel zugesetzt wird. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (5)
- In Anbetracht obiger Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DSM 34246 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung bei Hunden und Katzen zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes vorzubeugen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
- (2)
EFSA Journal. 2024;22:e8802.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.