Artikel 1 VO (EU) 2025/1570

(1) Die Notifizierung gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 muss zumindest die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Informationen enthalten und erfolgt in elektronischer Form über einen von der Kommission zur Verfügung gestellten gesicherten elektronischen Kanal.

(2) Bei Änderungen der übermittelten Informationen nach der ursprünglichen Übermittlung, einschließlich Änderungen des Zertifizierungsstatus qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten und qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten, übermitteln die Mitgliedstaaten die aktualisierten Informationen zusammen mit den betreffenden Begleitdokumenten ebenfalls über den in Absatz 1 genannten Kanal.

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