ANHANG VO (EU) 2025/1570

Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 1 zu notifizierende Informationen

1.
Identifizierung der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit oder der qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheit, deren Zertifizierung bzw. Aufhebung der Zertifizierung notifiziert wird und die durch folgende Elemente gekennzeichnet ist:

a)
Produktbezeichnung,
b)
Verweis auf die konfigurierte Softwarekomponente mit betreffender Version,
c)
Verweis auf die konfigurierte Hardwarekomponente mit betreffender Version,
d)
Version;

2.
Identität der Stelle, die die Zertifizierung beantragt hat;
3.
Beschreibung der elektronischen Signaturerstellungseinheit oder elektronischen Siegelerstellungseinheit mit der Angabe,

a)
ob es sich um eine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit oder/und eine qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit handelt;
b)
zu welchen der folgenden Kategorien das Gerät gehört:

Geräte, bei denen sich die elektronischen Signatur- oder Siegelerstellungsdaten vollständig (aber nicht notwendigerweise ausschließlich) in der Umgebung des Nutzers befinden,

Geräte, bei denen die elektronischen Signatur- oder Siegelerstellungsdaten von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Namen eines Unterzeichners oder Siegelerstellers verwaltet werden;

4.
Zertifikat der Konformität des Geräts mit den Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
5.
Verweis auf den gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellten Zertifizierungsbericht, der zumindest während der Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats nicht geändert werden darf;
6.
Identität des Ausstellers des Zertifizierungsberichts mit einem geeigneten Verweis auf seine Einstufung als von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannte Zertifizierungsstelle, die zur Zertifizierung solcher Geräte gemäß Artikel 30 Absatz 3 der genannten Verordnung akkreditiert ist;
7.
Internetadresse (URL), unter der der Zertifizierungsbericht kostenlos öffentlich zugänglich ist;
8.
Datum des tatsächlichen Zertifizierungsbeginns;
9.
Zertifizierungsstatus;
10.
Ablaufdatum der Zertifizierung;
11.
ob geplant ist, die Zertifizierung nach dem Ablauf der derzeitigen Zertifizierung für die gegenwärtige Konfiguration der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheiten nicht zu fortzusetzen;
12.
Kontaktdaten der benannten Stelle;
13.
ob die Zertifizierungsmethode mit Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Einklang steht, und gegebenenfalls Verweis mit Internetadresse (URL) auf die alternativen Verfahren, die der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung notifiziert wurden;
14.
alle damit zusammenhängenden Zertifizierungsberichte, die entsprechend den gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakten ausgestellt wurden, einschließlich:

a)
Verweis auf jeden Zertifizierungsbericht,
b)
Angabe des Ausstellers jedes Zertifizierungsberichts,
c)
Internetadresse (URL), unter der jeder Zertifizierungsbericht kostenlos öffentlich zugänglich ist,
d)
Ausstellungsdatum jedes Zertifizierungsberichts,
e)
sofern öffentlich verfügbar, eine Fassung des entsprechenden Sicherheitszieldokuments mit der Beschreibung des Geräts oder seiner Komponenten, die Gegenstand der Zertifizierungsbewertung sind, auf die sich der Zertifizierungsbericht bezieht.

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