ANHANG VO (EU) 2025/1570
Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 31 Absatz 1 zu notifizierende Informationen
- 1.
-
Identifizierung der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit oder der qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheit, deren Zertifizierung bzw. Aufhebung der Zertifizierung notifiziert wird und die durch folgende Elemente gekennzeichnet ist:
- a)
- Produktbezeichnung,
- b)
- Verweis auf die konfigurierte Softwarekomponente mit betreffender Version,
- c)
- Verweis auf die konfigurierte Hardwarekomponente mit betreffender Version,
- d)
- Version;
- 2.
- Identität der Stelle, die die Zertifizierung beantragt hat;
- 3.
-
Beschreibung der elektronischen Signaturerstellungseinheit oder elektronischen Siegelerstellungseinheit mit der Angabe,
- a)
- ob es sich um eine qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit oder/und eine qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheit handelt;
- b)
-
zu welchen der folgenden Kategorien das Gerät gehört:
- —
-
Geräte, bei denen sich die elektronischen Signatur- oder Siegelerstellungsdaten vollständig (aber nicht notwendigerweise ausschließlich) in der Umgebung des Nutzers befinden,
- —
-
Geräte, bei denen die elektronischen Signatur- oder Siegelerstellungsdaten von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter im Namen eines Unterzeichners oder Siegelerstellers verwaltet werden;
- 4.
- Zertifikat der Konformität des Geräts mit den Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014;
- 5.
- Verweis auf den gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellten Zertifizierungsbericht, der zumindest während der Gültigkeitsdauer des Konformitätszertifikats nicht geändert werden darf;
- 6.
- Identität des Ausstellers des Zertifizierungsberichts mit einem geeigneten Verweis auf seine Einstufung als von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannte Zertifizierungsstelle, die zur Zertifizierung solcher Geräte gemäß Artikel 30 Absatz 3 der genannten Verordnung akkreditiert ist;
- 7.
- Internetadresse (URL), unter der der Zertifizierungsbericht kostenlos öffentlich zugänglich ist;
- 8.
- Datum des tatsächlichen Zertifizierungsbeginns;
- 9.
- Zertifizierungsstatus;
- 10.
- Ablaufdatum der Zertifizierung;
- 11.
- ob geplant ist, die Zertifizierung nach dem Ablauf der derzeitigen Zertifizierung für die gegenwärtige Konfiguration der qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheiten nicht zu fortzusetzen;
- 12.
- Kontaktdaten der benannten Stelle;
- 13.
- ob die Zertifizierungsmethode mit Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Einklang steht, und gegebenenfalls Verweis mit Internetadresse (URL) auf die alternativen Verfahren, die der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung notifiziert wurden;
- 14.
-
alle damit zusammenhängenden Zertifizierungsberichte, die entsprechend den gemäß Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erlassenen Durchführungsrechtsakten ausgestellt wurden, einschließlich:
- a)
- Verweis auf jeden Zertifizierungsbericht,
- b)
- Angabe des Ausstellers jedes Zertifizierungsberichts,
- c)
- Internetadresse (URL), unter der jeder Zertifizierungsbericht kostenlos öffentlich zugänglich ist,
- d)
- Ausstellungsdatum jedes Zertifizierungsberichts,
- e)
- sofern öffentlich verfügbar, eine Fassung des entsprechenden Sicherheitszieldokuments mit der Beschreibung des Geräts oder seiner Komponenten, die Gegenstand der Zertifizierungsbewertung sind, auf die sich der Zertifizierungsbericht bezieht.
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