Präambel VO (EU) 2025/159
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
- (2)
- Die Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 14021 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2014 der Kommission(2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen.
- (3)
- Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 14021 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe” beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 12. März 2024(3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 14021 unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für alle Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, dass jegliche Exposition durch Hautkontakt oder über die Atemwege als Risiko zu betrachten ist; ferner erklärte sie, dass sie in Ermangelung von Daten keine Schlussfolgerungen dazu ziehen konnte, ob der Zusatzstoff möglicherweise augenreizend ist. Des Weiteren erklärte sie, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs nicht nötig sei, da der Antrag auf Verlängerung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasse, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde.
- (5)
- Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung hinsichtlich der Methode zur Analyse der Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 14021 als Futtermittelzusatzstoff im Zusammenhang mit der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission(4) ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.
- (6)
- Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 14021 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.
- (7)
- Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 14021 als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2014 geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus pentosaceus DSM 14021, Pediococcus pentosaceus DSM 23688 oder Pediococcus pentosaceus DSM 23689 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten, (ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/84/oj).
- (3)
EFSA Journal, 22(4), e8706.
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).
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