Artikel 2 VO (EU) 2025/167

Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2025 darf nur das Unternehmen Nagase Viita Co., Ltd.(1) das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Nagase Viita Co., Ltd.

Fußnote(n):

(1)

Anschrift: Nihon-Seimei Okayama Bldg., II Shinkan, 1-1-3 Shimoishii, Kita-ku, Okayama, 700-0907 Japan.

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