Artikel 3 VO (EU) 2025/168
Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 20. Februar 2026 gemäß den vor dem 20. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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