Artikel 17 VO (EU) 2025/1706

Besondere Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen

(1) Die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen wird gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 nur erteilt, wenn die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission(1) ebenfalls erfüllt werden.

(2) Die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für Fahrzeuge, die von Klein- und Kleinstserienherstellern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1257 gebaut und in Verkehr gebracht werden, wird gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1151 erteilt.

(3) Für nach dieser Verordnung typgenehmigte Fahrzeuge, die als Fahrzeuge mit „Euro 7-TEMP” zu bezeichnen sind, gelten die Anforderungen und Zeitpunkte in Anhang I Anlage 6 Tabelle 1 dieser Verordnung.

(4) Für Fahrzeugtypen, für die eine gültige Typgenehmigung gemäß der Emissionsnorm „Euro 6e” nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurde und die den geltenden Zeitpunkten in Anhang I Anlage 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 entsprechen und für die ein Hersteller eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen beantragt, um neue Fahrzeuge zu benennen, die den Emissionsnormen gemäß Anhang I Anlage 6 Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung entsprechen, ist keine neue Typgenehmigungsprüfung erforderlich, wenn

a)
der Hersteller gegenüber der Typgenehmigungsbehörde erklärt, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist, und
b)
der für die Prüfung zuständige technische Dienst zustimmt, dass die zuvor typgenehmigten Prüfergebnisse für die Erstellung eines neuen Emissionsprüfberichts zum Nachweis der Erfüllung der Euro-7-Anforderungen verwendet werden können.

(5) Es gelten die Anforderungen, die sich nicht auf die Prüfung des Fahrzeugs beziehen, einschließlich erforderlicher Erklärungen und Datenanforderungen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Methoden, Anforderungen und Prüfungen, einschließlich Einhaltungsgrenzen, für OBFCM-Einrichtungen und OBM-Systeme, Merkmalen und Leistungsfähigkeit von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Methoden zur Bewertung ihres Betriebs, des Formats und der Daten des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP) sowie Methoden der Übertragung von EVP-Daten für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 (ABl. L, 2025/1707, 22.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1707/oj).

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