Artikel 17 VO (EU) 2025/1706
Besondere Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen
(1) Die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen wird gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 nur erteilt, wenn die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission(1) ebenfalls erfüllt werden.
(2) Die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für Fahrzeuge, die von Klein- und Kleinstserienherstellern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1257 gebaut und in Verkehr gebracht werden, wird gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1151 erteilt.
(3) Für nach dieser Verordnung typgenehmigte Fahrzeuge, die als Fahrzeuge mit „Euro 7-TEMP” zu bezeichnen sind, gelten die Anforderungen und Zeitpunkte in Anhang I Anlage 6 Tabelle 1 dieser Verordnung.
(4) Für Fahrzeugtypen, für die eine gültige Typgenehmigung gemäß der Emissionsnorm „Euro 6e” nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurde und die den geltenden Zeitpunkten in Anhang I Anlage 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 entsprechen und für die ein Hersteller eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen beantragt, um neue Fahrzeuge zu benennen, die den Emissionsnormen gemäß Anhang I Anlage 6 Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung entsprechen, ist keine neue Typgenehmigungsprüfung erforderlich, wenn
- a)
- der Hersteller gegenüber der Typgenehmigungsbehörde erklärt, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist, und
- b)
- der für die Prüfung zuständige technische Dienst zustimmt, dass die zuvor typgenehmigten Prüfergebnisse für die Erstellung eines neuen Emissionsprüfberichts zum Nachweis der Erfüllung der Euro-7-Anforderungen verwendet werden können.
(5) Es gelten die Anforderungen, die sich nicht auf die Prüfung des Fahrzeugs beziehen, einschließlich erforderlicher Erklärungen und Datenanforderungen.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Methoden, Anforderungen und Prüfungen, einschließlich Einhaltungsgrenzen, für OBFCM-Einrichtungen und OBM-Systeme, Merkmalen und Leistungsfähigkeit von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Methoden zur Bewertung ihres Betriebs, des Formats und der Daten des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP) sowie Methoden der Übertragung von EVP-Daten für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1 (
ABl. L, 2025/1707, 22.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1707/oj ).
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