Artikel 19 VO (EU) 2025/1707

Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien

(1) Fahrzeughersteller, Typgenehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und andere in Anhang VII genannte Akteure wenden Prüfungen, Methoden und Verfahren an, um gemäß Anhang VII nachzuweisen, dass keine Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien vorhanden sind.

(2) Der Hersteller legt alle erforderlichen Unterlagen vor, um das Nichtvorhandensein von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien gemäß Anhang VII technisch nachzuweisen.

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