Artikel 1 VO (EU) 2025/183
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/53
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/53 erhält im Eintrag für Nonansäure in Spalte 8 ( „Sonstige Bestimmungen” ) Nummer 3 ( „Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.” ) folgende Fassung:
Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % beträgt:
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100 mg für alle Mastgeflügelarten;
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100 mg für die Jungtiere aller Lege- oder Zuchtgeflügelarten;
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100 mg für die Ferkel (Saug- und Absetzferkel) aller Suidae;
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100 mg für alle zur Mast bestimmten Suidae;
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5 mg für andere Tierarten und -kategorien.
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