Artikel 1 VO (EU) 2025/183

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/53

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/53 erhält im Eintrag für Nonansäure in Spalte 8 ( „Sonstige Bestimmungen” ) Nummer 3 ( „Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.” ) folgende Fassung:

Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % beträgt:

100 mg für alle Mastgeflügelarten;

100 mg für die Jungtiere aller Lege- oder Zuchtgeflügelarten;

100 mg für die Ferkel (Saug- und Absetzferkel) aller Suidae;

100 mg für alle zur Mast bestimmten Suidae;

5 mg für andere Tierarten und -kategorien.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.