Präambel VO (EU) 2025/184
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 187,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission(3) sind die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und besondere Regeln für diese Verwaltung vorgesehen.
- (2)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission(4) ist die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten geregelt, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ( „Windhundverfahren” ) verwendet werden.
- (3)
- Gemäß dem Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates(5) wurde das Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile am 18. März 2024 unterzeichnet.
- (4)
- Die durch dieses Interims-Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Anhängen I, VIII, XI und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 und in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden.
- (5)
- Es sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um die im ersten Jahr der Anwendung anzuwendenden Mengen festzulegen und die Situationen zu klären, die sich aus der Schließung und Eröffnung von Zollkontingenten im selben Zollkontingentszeitraum ergeben können; zudem müssen Übergangsbestimmungen in Bezug auf Ursprungsnachweise, die vor Inkrafttreten des Interims-Abkommens ausgestellt wurden, und neue Ursprungsnachweise, die gemäß dem Interims-Abkommen ausgestellt wurden, festgelegt werden.
- (6)
- Entsprechend dem Inkrafttreten des Interims-Abkommens sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Februar 2025 gelten.
- (7)
- Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.
- (2)
ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/510/oj.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).
- (5)
Beschluss (EU) 2024/3016 des Rates vom 18. März 2024 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (
ABl. L, 2024/3016, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3016/oj ).
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