Artikel 1 VO (EU) 2025/187

Berichtigungen

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 wird wie folgt berichtigt:

1.
Die dritte Spalte „Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode” wird wie folgt berichtigt:

a)
Im Eintrag 1a263 zu Calciumacetat wird im Text unter der Überschrift „Charakterisierung des Wirkstoffs” die Angabe „Feststoff ≤ 30 mg/kg” gestrichen.
b)
Im Eintrag 1a262 zu Natriumdiacetat erhält der Text unter den Überschriften „Zusammensetzung des Zusatzstoffs” und „Charakterisierung des Wirkstoffs” folgende Fassung:

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Natriumdiacetat ≥ 97 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Natriumdiacetat (Anhydrat und Trihydrat) NaC4H7O4

CAS-Nr.: 126-96-5

Natriumacetat ≥ 58 %

Essigsäure ≥ 39 %

Wasser ≤ 2 %

Ameisensäure und ihre Salze sowie weitere oxidierbare Stoffe ≤ 1 g/kg

Hergestellt durch chemische Synthese.

2.
In der vierten Spalte „Tierart oder Tierkategorie” werden in den Einträgen 1a260 zu Essigsäure, 1a262 zu Natriumdiacetat und 1a263 zu Calciumacetat die Tierkategorie „Geflügel, Schweine, Heimtiere” durch „Alle Tierarten außer Fische und Wiederkäuer” und die Tierkategorie „Alle Tierarten außer Fische” durch „Wiederkäuer” ersetzt.
3.
In der sechsten Spalte „Mindestgehalt/Höchstgehalt” wird im Eintrag 1a270 zu Milchsäure die Überschrift „mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %” durch „mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %” ersetzt.

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