Artikel 2 VO (EU) 2025/193

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die zur Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und zur Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer” gehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung für Geflügel aller Arten (außer Enten) zu Legezwecken außer Legehennen, zur Mast außer Hühnern und Truthühnern sowie für Zuchtgeflügel und Junghennen aller Arten zugelassen.

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