Artikel 4 VO (EU) 2025/193

Übergangsmaßnahmen

1. Die im Anhang genannte Zubereitung und sie enthaltende Vormischungen, die für Masthühner, Masttruthühner, Enten und Legehennen bestimmt sind und vor dem 23. August 2025 gemäß den vor dem 23. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2. Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannte Zubereitung enthalten, die für Masthühner, Masttruthühner, Enten und Legehennen bestimmt sind und vor dem 23. Februar 2026 gemäß den vor dem 23. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

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