ANHANG VO (EU) 2025/196

In Anhang VII Nummer 1.4.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

Bei Nitratdüngern betragen die Emissionen aus der Neutralisierung von Stickstoffdüngern im Boden 0,806 kg CO2/kg N, bei Harnstoffdüngern betragen die Neutralisierungsemissionen 0,783 kg CO2/kg N.

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