Artikel 1 VO (EU) 2025/20
Gegenstand
In dieser Verordnung sind die gemeinsamen Anforderungen an die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und an Organisationen, die diese Dienste auf Flugplätzen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erbringen, festgelegt.
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