ANHANG I VO (EU) 2025/20
VERANTWORTLICHKEITEN DER BODENABFERTIGUNGSORGANISATIONEN IN BEZUG AUF DIE SICHERE ERBRINGUNG VON DIENSTEN SOWIE BEDINGUNGEN UND VERFAHREN FÜR DIE ABGABE VON ERKLÄRUNGEN
(TEIL-ORGH)
TEILABSCHNITT GEN
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ORGH.GEN.100
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Geltungsbereich
In diesem Anhang werden Anforderungen in Bezug auf Folgendes festgelegt:- a)
- Verantwortlichkeiten der in Artikel 3 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste auf einem oder mehreren Flugplätzen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erbringen;
- b)
- Bedingungen und Verfahren für die von diesen Organisationen abzugebende Erklärung.
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ORGH.GEN.105
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Zuständige Behörde
- a)
- Für die Entgegennahme von Erklärungen einer Organisation, die Bodenabfertigungsdienste auf einem unter die Verordnung (EU) 2018/1139 fallenden Flugplatz erbringt, ist die Behörde zuständig, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich der Flugplatz befindet, benannt wurde.
- b)
- Unternehmensgruppen von Bodenabfertigungsorganisationen oder selbstabfertigende Luftfahrzeugbetreiber, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben und Bodenabfertigungsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringen, müssen der zuständigen Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem sich der Hauptgeschäftssitz der Organisation befindet, eine Erklärung vorlegen.
- c)
- Der unter Buchstabe b genannte Hauptgeschäftssitz einer Unternehmensgruppe von Bodenabfertigungsorganisationen wird anhand aller folgenden Kriterien bestimmt:
- 1.
- Es handelt sich um den Ort, an dem die Finanzfunktionen des Unternehmens ausgeübt werden. Dazu gehören alle Finanztätigkeiten, die für die Verwaltung der Organisation und die Aufrechterhaltung ihrer Tragfähigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlich sind.
- 2.
- Es handelt sich um den Ort, an dem der verantwortliche Manager, der die letztendliche Verantwortung für die Sicherheit innerhalb der Organisation trägt, seine Funktion ausübt.
- 3.
- Es handelt sich um das effektive Kontrollzentrum, von dem aus Tätigkeiten in den Bereichen Geschäftsentwicklung und -kontinuität, Strategie und Planung, die sich auf die gesamte Unternehmensgruppe von Bodenabfertigungsorganisationen auswirken, regelmäßig tatsächlich verwaltet werden.
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ORGH.GEN.110
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Verantwortlichkeiten der Bodenabfertigungsorganisation
- a)
- Die Bodenabfertigungsorganisation ist für die sichere Erbringung von Diensten im Einklang mit allen folgenden Punkten verantwortlich:
- 1.
- der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;
- 2.
- ihrer gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegten Erklärung;
- 3.
- den im Flugplatzhandbuch enthaltenen Verfahren für den Betrieb vor Ort gemäß Anhang VII Nummer 4.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139, die für sie als Flugplatznutzer gelten;
- 4.
- den Betriebsverfahren und Anweisungen des Luftfahrzeugbetreibers in Bezug auf Bodenabfertigungsdienste, sofern diese zur Verfügung stehen, oder anderenfalls im Einklang mit den Betriebsverfahren der Bodenabfertigungsorganisation.
- b)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss ein Bodenabfertigungshandbuch nach Punkt ORGH.DOC.110 erstellen und ihre Arbeiten im Einklang mit diesem Handbuch durchführen.
- c)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss Standards und Ziele für die sichere Durchführung von Bodenabfertigungstätigkeiten festlegen und Betriebsverfahren zu deren Erreichung entwickeln. Sie muss zudem die für die Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlichen Funktionen festlegen, einschließlich der mit diesen Funktionen verbundenen Entscheidungsprozesse, Befugnisse, Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
- d)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss sicherstellen, dass das gesamte an Bodenabfertigungstätigkeiten beteiligte Personal
- 1.
- ordnungsgemäß ausgebildet ist und seine Kompetenz zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nachgewiesen hat, bevor es seine Aufgaben unbeaufsichtigt ausüben darf, und dass es seine Kompetenz aufrechterhält;
- 2.
- sich seiner Verantwortung bewusst ist und seine Rolle sowie den Zusammenhang zwischen seinen Aufgaben und der Sicherheit des Flugplatz- und Luftverkehrsbetriebs versteht.
- e)
- Bei der Verwendung von Bodenabfertigungsausrüstung (GSE) zur Durchführung von Bodenabfertigungstätigkeiten muss die Bodenabfertigungsorganisation ein Instandhaltungsprogramm für Bodenabfertigungsausrüstung erstellen und anwenden.
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ORGH.GEN.115
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Aufnahme des Betriebs
Eine Bodenabfertigungsorganisation kann den Betrieb auf einem Flugplatz aufnehmen, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:- a)
- Es wurden förmliche Vereinbarungen mit dem Flugplatzbetreiber getroffen.
- b)
- Die Bodenabfertigungsorganisation hat ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars in Anlage 1 mittels einer Erklärung gemeldet.
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ORGH.GEN.120
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Nachweisverfahren
- a)
- Die Bodenabfertigungsorganisation kann zu den annehmbaren Nachweisverfahren (AMC), die von der Agentur zum Nachweis der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte angenommen wurden, alternative Nachweisverfahren (Alternative Means of Compliance, AltMoC) anwenden.
- b)
- Wendet die Bodenabfertigungsorganisation AltMoC an, so muss sie der zuständigen Behörde die Liste dieser AltMoC übermitteln und sie ihr zu Aufsichtszwecken rechtzeitig zur Verfügung stellen.
- c)
- Wendet eine Organisation, die Bodenabfertigungsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringt und ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat, ein AltMoC nur auf Flugplätzen in einem Mitgliedstaat an, muss sie nur die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats unterrichten. Wendet eine solche Organisation AltMoC auf allen Flugplätzen in den Mitgliedstaaten an, muss sie die zuständige Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem sich ihr Hauptgeschäftssitz befindet, unterrichten.
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ORGH.GEN.125
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Anwendung von Industriestandards
Um ihren Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der sicheren Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten nachzukommen, kann die Bodenabfertigungsorganisation ihre eigenen Betriebsverfahren und/oder Industriestandards anwenden.
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ORGH.GEN.130
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Änderungsmanagement
- a)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss als Teil ihres Managementsystems einen Prozess zum Umgang mit Änderungen an ihren bestehenden Prozessen, Verfahren und Diensten entwickeln, umsetzen und aufrechterhalten. Wirken sich die Änderungen unmittelbar auf ihre Fähigkeit zur sicheren Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten aus, muss sie
- 1.
- die Sicherheitsrisiken der erwarteten Änderungen bewerten und Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken ergreifen;
- 2.
- feststellen, ob und wie sich die Änderungen auf ihre Schnittstellen zu anderen Organisationen auswirken, und erforderlichenfalls diese Organisationen in die Bewertung des Sicherheitsrisikos und die Risikominderung einbeziehen und diese Risikominderungsmaßnahmen anpassen, um Widersprüche oder eine Verschlechterung der Sicherheit zu vermeiden;
- 3.
- die Änderungen und Risikominderungsmaßnahmen den davon betroffenen Organisationen mitteilen;
- 4.
- den Prozess dokumentieren.
- b)
- Wirken sich die Änderungen auf die Erklärung der Bodenabfertigungsorganisation aus, muss sie die Erklärung aktualisieren und diese unverzüglich der zuständigen Behörde übermitteln.
- c)
- Ungeachtet der Buchstaben a und b müssen die Bewertung der Risiken, die sich aus geplanten Änderungen ergeben, und die zugehörige Dokumentation in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Komplexität der Bodenabfertigungsorganisation stehen.
- d)
- Ungeachtet der Buchstaben a, b und c können Luftfahrzeugbetreiber, die Selbstabfertigung durchführen, und Flugplatzbetreiber, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, ihren bereits bestehenden Prozess für das Änderungsmanagement anwenden, um Änderungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu verwalten.
- e)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss der zuständigen Behörde die einschlägigen Unterlagen zu Buchstabe a rechtzeitig für ein Audit oder eine Inspektion zur Verfügung stellen.
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ORGH.GEN.140
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Zugang
Um festzustellen, ob eine Bodenabfertigungsorganisation im Einklang mit ihrer Erklärung handelt, muss die Bodenabfertigungsorganisation jederzeit sicherstellen, dass die von der zuständigen Behörde für die Aufsicht dieser Organisation ordnungsgemäß bevollmächtigten Personen- a)
- Zugang zu Einrichtungen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren oder sonstigem für die Tätigkeit der Organisation relevantem Material erhalten;
- b)
- Maßnahmen, Inspektionen, Prüfungen, Beurteilungen oder Übungen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält, durchführen oder dabei anwesend sein können.
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ORGH.GEN.145
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Bereitstellung von Unterlagen zu Aufsichtszwecken
Die Bodenabfertigungsorganisation muss der nach Punkt ORGH.GEN.105 zuständigen Behörde innerhalb eines mit der zuständigen Behörde vereinbarten Zeitrahmens und rechtzeitig vor einem Aufsichtsaudit oder einer Aufsichtsinspektion die folgenden Unterlagen in ihrer neuesten Fassung, vorzugsweise in elektronischer Form, vorlegen:- a)
- gegebenenfalls eine Liste der für die Bodenabfertigungstätigkeiten angewendeten AltMoC;
- b)
- das Bodenabfertigungshandbuch der Organisation;
- c)
- alle sonstigen Dokumente, die von der zuständigen Behörde zur Vorbereitung eines Audits oder einer Inspektion angefordert werden.
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ORGH.GEN.150
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Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen
- a)
- Beanstandet die zuständige Behörde eine Nichteinhaltung, muss die Bodenabfertigungsorganisation innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist folgende Schritte unternehmen:
- 1.
- Ermittlung der Ursache(n) der Nichteinhaltung(en) und der Faktoren, die zu dieser/n Nichteinhaltung(en) geführt haben;
- 2.
- Ausarbeitung eines Abhilfemaßnahmenplans, in dem die Ursache(n) und die Faktoren, die zu der/den Nichteinhaltung(en) geführt haben, angegangen werden;
- 3.
- Nachweis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde, dass die Abhilfemaßnahme(n) entweder auf der Ebene des Managementsystems und/oder auf Flugplatzebene durchgeführt wurden.
- b)
- Zusätzlich zu Buchstabe a müssen im Fall einer Organisation, die Bodenabfertigungsdienste in mehr als einem Mitgliedstaat erbringt und die Teil einer Unternehmensgruppe sein kann, die in Bezug auf den Betrieb oder eine Komponente des Managementsystems der Organisation an einem Flugplatz festgestellten Beanstandungen sowie die entsprechenden Abhilfemaßnahmenpläne und Abhilfemaßnahmen von der auf diesem Flugplatz verantwortlichen Person der Hauptgeschäftsstelle der Organisation an ihrem Hauptgeschäftssitz mitgeteilt werden.
- c)
- Wirkt sich die Nichteinhaltung unmittelbar auf das Sicherheitsrisiko bei einem Luftfahrzeug- oder Flugplatzbetreiber oder auf dessen Verantwortlichkeiten aus, muss die Bodenabfertigungsorganisation den Flugplatzbetreiber und die betreffenden Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich über die unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen unterrichten und diese Maßnahmen gegebenenfalls innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist mit ihnen abstimmen.
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ORGH.GEN.155
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Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem und Sicherheitsanweisungen
- a)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss unverzüglich alle Sicherheitsmaßnahmen oder Sicherheitsanweisungen umsetzen, die von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem angeordnet wurden.
- b)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss den Luftfahrzeugbetreiber, für den sie Dienste erbringt, und die betreffenden Flugplatzbetreiber unverzüglich über die Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Maßnahmen oder Sicherheitsanweisungen unterrichten.
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ORGH.GEN.160
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Meldung sicherheitsrelevanter Ereignisse
- a)
- Als Teil ihres unter Punkt ORGH.MGM.200 dieses Anhangs genannten Managementsystems muss die Bodenabfertigungsorganisation ein Meldesystem für sicherheitsrelevante Ereignisse und Vorkommnisse einrichten und aufrechterhalten, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten genügt. Dieses System umfasst meldepflichtige und freiwillige Meldungen.
- b)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss
- 1.
- der zuständigen Behörde des Ereignismitgliedstaats sowie jeder anderen Organisation, die vom Ereignismitgliedstaat informiert werden muss, alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder — bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung — gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden;
- 2.
- der zuständigen Behörde des Ereignismitgliedstaats Vorkommnisse im Zusammenhang mit gefährlichen Gütern melden.
- c)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss die unter Buchstabe b genannte Ereignismeldung auch dem Betreiber des Flugplatzes, an dem das Ereignis eingetreten ist, und dem betroffenen Luftfahrzeugbetreiber übermitteln. Gegebenenfalls muss die Meldung auch dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten und jeder anderen betroffenen Bodenabfertigungsorganisation, die auf dem Flugplatz des Ereignisses tätig ist, übermittelt werden.
- d)
- Die Ereignismeldung muss
- 1.
- den unter Buchstabe b genannten jeweiligen Behörden und den unter Buchstabe c genannten Organisationen so bald wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nachdem die Bodenabfertigungsorganisation Kenntnis von dem Ereignis erlangt hat, übermittelt werden, es sei denn, außergewöhnliche Umstände verhindern dies; und
- 2.
- alle sachdienlichen Informationen über den Zustand enthalten, der der Bodenabfertigungsorganisation zum Zeitpunkt der Meldung bekannt ist.
- e)
- Für die unter Buchstabe b genannten Meldungen muss die Bodenabfertigungsorganisation gegebenenfalls eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellen, die sie zu ergreifen beabsichtigt, um ähnliche Ereignisse in Zukunft zu verhindern, sobald diese Maßnahmen ermittelt wurden. Die Folgemeldung muss
- 1.
- den unter den Buchstaben b und c genannten Stellen übermittelt werden;
- 2.
- in einer Form und Weise erstellt werden, die von der unter Buchstabe b Nummer 1 genannten zuständigen Behörde oder bei gefährlichen Gütern von der unter Buchstabe b Nummer 2 genannten zuständigen Behörde festgelegt wurde.
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ORGH.GEN.165
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Sicherheitsmeldesystem
- a)
- Das unter Punkt ORGH.GEN.160 genannte Meldesystem muss die erforderlichen Mittel und Verfahren enthalten, die es der Bodenabfertigungsorganisation ermöglichen, die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten und die Sicherheitskultur innerhalb der Organisation zu verbessern und zu fördern. Das Sicherheitsmeldesystem muss
- 1.
- ein innerbetriebliches Sicherheitsmeldesystem beinhalten;
- 2.
- für die Ermittlung der Ursachen für Fehler, Beinaheunfälle und gemeldete Gefahren sowie der dazu beitragenden Faktoren verwendet werden und diese im Rahmen des Sicherheitsrisikomanagements nach Punkt ORGH.MGM.200 Buchstabe b Nummer 2 angehen;
- 3.
- für die Bewertung aller bekannten relevanten Informationen in Bezug auf Fehler, Beinaheunfälle, Gefahren und die Nichteinhaltung betrieblicher Verfahren verwendet werden;
- 4.
- den Austausch sonstiger sicherheitsrelevanter Informationen mit den Organisationen, mit denen es über Schnittstellen verfügt, ermöglichen;
- 5.
- im Rahmen des internen Sicherheitsmeldesystems Möglichkeiten für freiwillige Meldungen und anonyme Meldungen bieten;
- 6.
- die Identität des Meldenden schützen, die uneingeschränkte Vertraulichkeit des Meldenden gewährleisten und den Schutz aller personenbezogenen Daten oder Angaben sicherstellen.
- b)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss über folgende Verfahren verfügen, um
- 1.
- die meldepflichtige und freiwillige innerbetriebliche Sicherheitsmeldung abzudecken, auch wenn die Bodenabfertigungsorganisation ein gesondertes System für die freiwillige Meldung anwendet;
- 2.
- alle eingereichten Meldungen zu erfassen;
- 3.
- zu bestimmen, welche Vorkommnisse für die Meldung nach Punkt ORGH.GEN.160 Buchstabe b in Betracht kommen;
- 4.
- gegebenenfalls Untersuchungen von innerbetrieblichen Meldungen durchzuführen;
- 5.
- in Zusammenarbeit mit dem Luftfahrzeugbetreiber bzw. dem Flugplatzbetreiber die Meldungen oder Ereignisgruppen mit derselben Ursache zu analysieren und zu bewerten, um Sicherheitsmängel zu beheben und Trends zu ermitteln;
- 6.
- sich an der Untersuchung gemeldeter Vorkommnisse zu beteiligen, die vom Flugplatz- bzw. Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt wird, sofern die Bodenabfertigungsorganisation unmittelbar von dem Vorkommnis oder den vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen betroffen ist;
- 7.
- die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ursache des Vorkommnisses anzugehen und ein erneutes Auftreten zu verhindern;
- 8.
- dem Meldenden — sofern bekannt — Rückmeldung zu geben und über die geeigneten Mittel zur Verbreitung der Ergebnisse und die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen zu entscheiden;
- 9.
- im Sinne einer „Kultur des gerechten Umgangs” auf Schuldzuweisungen zu verzichten.
- c)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss Vorkehrungen zur Erfassung von Sicherheitsproblemen im Zusammenhang mit den unter Punkt ORGH.MGM.205 genannten im Rahmen von Unteraufträgen vergebenen Tätigkeiten treffen.
- d)
- Das Sicherheitsmeldesystem muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Komplexität der Bodenabfertigungsorganisation stehen.
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ORGH.GEN.170
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Psychoaktive Substanzen und Arzneimittel
- a)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss ein Verfahren einführen, um sicherzustellen, dass ihr Personal
- 1.
- keine Aufgaben unter dem Einfluss von Alkohol, psychoaktiven Substanzen oder Arzneimitteln wahrnimmt, die seine Fähigkeiten zur sicheren Ausführung seiner Aufgaben beeinträchtigen könnten;
- 2.
- während der Dienstzeit keine dieser Stoffe zu sich nimmt.
- b)
- Das Verfahren muss in das Managementsystem der Bodenabfertigungsorganisation aufgenommen werden.
TEILABSCHNITT MGM
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ORGH.MGM.200
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Allgemeine Anforderungen an das Managementsystem
- a)
- Für das Management der Sicherheitsrisiken muss die Bodenabfertigungsorganisation ein Managementsystem entwickeln und umsetzen, das der Art und Komplexität der Tätigkeiten, der Größe der Organisation und dem betrieblichen Kontext angemessen ist. Die Organisation muss eine kontinuierliche Verbesserung dieses Systems anstreben und für die Förderung einer Sicherheitskultur innerhalb ihrer Organisation sorgen. Das Managementsystem muss alle Systeme und Prozesse umfassen, die für die Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten der Bodenabfertigungsorganisation erforderlich sind.
- b)
- Das Managementsystem muss Folgendes umfassen:
- 1.
- klar definierte Rechenschaftspflicht- und Verantwortungsbereiche in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten der Organisation in der gesamten Organisation, einschließlich einer direkten Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Managers;
- 2.
- ein Sicherheitsmanagementsystem, das folgende Elemente umfasst:
- i)
- eine Beschreibung der Gesamtphilosophie und der Grundsätze der Organisation bezüglich der Sicherheit, auf die als „Sicherheitsrichtlinien” Bezug genommen wird und die vom verantwortlichen Manager unterzeichnet werden;
- ii)
- einen Prozess zur Ermittlung von Sicherheitsrisiken und zur Bewertung und Minderung der Sicherheitsrisiken bei Bodenabfertigungstätigkeiten, einschließlich der menschlichen Faktoren;
- iii)
- einen Prozess zur Steuerung und Verbesserung der Sicherheitsleistung der Organisation durch Festlegung von Sicherheitszielen, -standards und -indikatoren sowie zur Validierung der Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit der Risikominderungsmaßnahmen bei der Bewältigung der Sicherheitsrisiken;
- iv)
- Mittel zur Förderung der Sicherheit innerhalb der Organisation mit dem Ziel, eine Sicherheitskultur zu fördern, insbesondere Mittel zur Kommunikation über Sicherheitsthemen, damit sich das Personal seiner Rolle bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit am Boden und der Flugsicherheit sowie seines Beitrags zur Sicherheitskultur bewusst ist;
- v)
- Ermittlung von Schnittstellen zu anderen Interessenträgern und der eigenen Sicherheitsrechenschaftspflicht, Autorität und Verantwortlichkeiten der Bodenabfertigungsorganisation innerhalb dieser Schnittstellen;
- 3.
- einen Prozess zum Änderungsmanagement nach Punkt ORGH.GEN.130;
- 4.
- Methoden zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Kontrolle zur Vermeidung von Ermüdung des Personals durch Einhaltung der geltenden Anforderungen, auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Bodenabfertigungsfunktionen und der mit den zugewiesenen Aufgaben verbundenen Sicherheitsrisiken;
- 5.
- ein Ausbildungsprogramm, mit dem sichergestellt wird, dass das an den Bodenabfertigungstätigkeiten beteiligte Personal befähigt ist, sicherheitsrelevante Aufgaben wahrzunehmen, und dass es mit den für seine Aufgaben relevanten Regeln und Verfahren vertraut ist;
- 6.
- einen Prozess zur Überwachung der Einhaltung der im Rahmen ihrer Erklärung geltenden Anforderungen und Vorschriften durch die Bodenabfertigungsorganisation, der Rückmeldungen an den verantwortlichen Manager zu Beanstandungen umfasst, um erforderlichenfalls eine wirksame Umsetzung von Abhilfemaßnahmen sowie eine kontinuierliche Verbesserung und Aktualisierung der Komponenten des Managementsystems zu gewährleisten;
- 7.
- ein Dokumentenverwaltungssystem.
- c)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss die Prozesse im Rahmen des unter Buchstabe b Nummern 1 bis 7 genannten Managementsystems dokumentieren.
- d)
- Ungeachtet der Buchstaben a, b und c kann die Bodenabfertigungsorganisation, wenn sie Teil einer juristischen Person ist, die Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Zulassungen/Zeugnisse, Genehmigungen oder Erlaubnisse ist oder ihre Tätigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erklärt, ihr Managementsystem in das Managementsystem integrieren, das sie bereits gemäß den für diese Zulassung/dieses Zeugnis, diese Genehmigung, diese Ermächtigung oder Erklärung geltenden Bestimmungen eingerichtet hat.
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ORGH.MGM.201
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Informationssicherheitsmanagementsystem
Die Bodenabfertigungsorganisation muss ein Informationssicherheitsmanagementsystem nach dem Anhang (Teil-IS.D.OR) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission(1) einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.
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ORGH.MGM.205
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Vergabe von Aufträgen über Dienste oder Produkte
- a)
- Vergibt die Bodenabfertigungsorganisation für die Zwecke ihres Betriebs oder der Einhaltung dieser Verordnung Verträge über Dienste oder Produkte, die über kein(e) Zulassung/Zeugnis, Genehmigung oder Erlaubnis verfügen oder nicht von einer Erklärung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erfasst sind, so werden diese Dienste oder Produkte erst bereitgestellt, wenn die Bodenabfertigungsorganisation den Sicherheitsmanagementprozess angewandt hat, mit dem sich das Risiko dieser Dienste oder Produkte für ihren eigenen Betrieb beherrschen lässt.
- b)
- Vergibt die Bodenabfertigungsorganisation Verträge über Dienste oder Produkte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über ein(e) Zulassung/Zeugnis, Genehmigung oder Erlaubnis verfügen oder von einer Erklärung erfasst sind, so ist die Organisation, die diese Dienste erbringt oder diese Produkte bereitstellt für deren Sicherheit im Einklang mit den für diese Organisation geltenden Luftfahrtvorschriften und den einschlägigen Anforderungen von Anhang I oder Anhang II der vorliegenden Verordnung verantwortlich.
- c)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss sicherstellen, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
- Die vertraglich vergebenen Dienstleiste oder Produkte entsprechen den geltenden Anforderungen, je nach Art der Dienstleistung oder des Erzeugnisses.
- 2.
- Alle mit den vertraglich vergebenen Diensten oder Produkten verbundenen Gefahren für die Flugsicherheit werden im Rahmen ihres eigenen Managementsystems bewertet.
- 3.
- Der zuständigen Behörde wird der Zugang zum Drittanbieter ermöglicht, damit sie festzustellen kann, ob die geltenden Anforderungen weiterhin eingehalten werden.
- 4.
- Jegliche Verträge dieser Arte werden dokumentiert.
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ORGH.MGM.210
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Personal
- a)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss einen verantwortlichen Manager benennen. Diese Person muss
- 1.
- für die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten rechenschaftspflichtig sein;
- 2.
- über die Befugnis verfügen, dafür zu sorgen, dass ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden, damit alle Tätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden können;
- 3.
- für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines wirksamen Managementsystems verantwortlich sein.
- b)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss für folgende Aufgaben eine oder mehrere zuständige Personen benennen:
- 1.
- Sicherheitsmanagement;
- 2.
- Bodenabfertigungsausbildung;
- 3.
- Bodenabfertigungsbetrieb;
- 4.
- gegebenenfalls Luftfrachtabfertigung.
- c)
- Die für das Sicherheitsmanagement zuständige Person ist für das Management und die Umsetzung des Sicherheitsmanagementsystems in der gesamten Bodenabfertigungsorganisation verantwortlich. Die für diese Aufgabe zuständige Person muss unabhängig von anderen Funktionen innerhalb der Organisation handeln, direkten Zugang zum verantwortlichen Manager und zu anderen Führungskräften haben, soweit dies für Sicherheitsfragen relevant ist, und dem verantwortlichen Manager Bericht erstatten. Folgende Regelungen können Anwendung finden:
- 1.
- Je nach Umfang der Tätigkeiten können eine oder mehrere Personen benannt werden, die die Sicherheit in Bezug auf die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf jedem Flugplatz gewährleisten. Dabei kann eine Person für mehr als einen Flugplatz verantwortlich sein. Gemäß den Festlegungen der Bodenabfertigungsorganisation, die in ihrem Bodenabfertigungshandbuch präzisiert werden, muss/müssen diese Person(en) der/den für das Sicherheitsmanagement [der Organisation] zuständigen Person(en) Bericht erstatten.
- 2.
- Luftfahrzeugbetreiber, die Selbstabfertigung durchführen, und Flugplatzbetreiber, die Bodenabfertigungsdienste erbringen, können die Funktion des Sicherheitsmanagers in eine andere Funktion mit ähnlichen Verantwortlichkeiten integrieren, die in ihrer Organisation bereits nach den geltenden Anforderungen besteht.
- d)
- Die für die Bodenabfertigungsausbildung zuständige Person ist für die Entwicklung und Durchführung des Ausbildungs- und Beurteilungsprogramms sowie für die Aufrechterhaltung der Kompetenzen des an Bodenabfertigungstätigkeiten beteiligten Personals verantwortlich. Die für diese Funktion zuständige Person muss direkten Zugang zum verantwortlichen Manager und zu den für Ausbildungsfragen zuständigen Führungskräften haben.
- e)
- Gemäß den Festlegungen der Bodenabfertigungsorganisation, die in ihren Standards und Zielen nach Punkt ORGH.GEN.110 Buchstabe c präzisiert werden, ist die für den Bodenabfertigungsbetrieb zuständige Person für die Koordinierung und Sicherheitsleistung aller Bodenabfertigungstätigkeiten auf allen Flugplätzen oder auf regionaler Ebene verantwortlich. Die für diese Funktion zuständige Person muss direkten Zugang zum verantwortlichen Manager und zu den für betriebliche Fragen zuständigen Führungskräften haben. Luftfahrzeugbetreiber, die Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sind und Selbstabfertigung durchführen, können diese Funktion in die bereits bestehende Funktion der von der Organisation für den Bodenabfertigungsbetrieb benannten Person integrieren.
- f)
- Gemäß den Festlegungen der Bodenabfertigungsorganisation, die in ihren Standards und Zielen nach Punkt ORGH.GEN.110 Buchstabe c präzisiert werden, ist die für die Luftfrachtabfertigung zuständige Person für die Koordinierung und Sicherheitsleistung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Luftfrachtabfertigung entweder auf allen Flugplätzen oder auf regionaler Ebene verantwortlich.
- g)
- Darüber hinaus muss die Bodenabfertigungsorganisation folgende Funktionen festlegen:
- 1.
- eine Funktion für die Durchführung des Compliance-Überwachungsprozesses nach Punkt ORGH.MGM.200 Buchstabe b Nummer 6; die für diese Funktion zuständige(n) Person(en) hat/haben direkten Zugang zum verantwortlichen Manger;
- 2.
- eine Funktion für den Betrieb und die Instandhaltung der Bodenabfertigungsausrüstung (GSE), sofern die Organisation GSE im Rahmen ihres Betriebs einsetzt; die Bodenabfertigungsorganisation muss die Meldekette für diese Funktion festlegen, die von einer oder mehreren Personen wahrgenommen werden kann.
- h)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss unter Berücksichtigung der Struktur der Organisation und der Zahl der Beschäftigten eine angemessene Anzahl von Aufsichtsfunktionen schaffen. Personen in Aufsichtsfunktionen sorgen koordinierend und beratend dafür, dass die Mitarbeiter eines Teams die Bodenabfertigungstätigkeiten im Einklang mit den im Bodenabfertigungshandbuchs der Organisation festgelegten Standards und Betriebsverfahren durchführen. Die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Personen, die diese Funktionen wahrnehmen, müssen genau festgelegt werden, und es sind alle sonstigen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können. Die Aufsichtsfunktionen müssen von kompetenten Personen wahrgenommen werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, um die Durchführung der Bodenabfertigungstätigkeiten gemäß den im Bodenabfertigungshandbuch festgelegten Standards der Organisation zu gewährleisten.
- i)
- Die unter den Buchstaben b, g und h genannten Funktionen können von ein und derselben Person wahrgenommen werden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
- Sie ist für die Ausführung der zugewiesenen Aufgaben ausgebildet und qualifiziert.
- 2.
- Jedweder Interessenkonflikt bei der Wahrnehmung der zugewiesenen Aufgaben wurde gelöst, bevor die Person ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Funktion aufnimmt.
- j)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss über ausreichendes und qualifiziertes Personal für die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß dieser Verordnung verfügen.
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ORGH.MGM.215
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Einrichtungen
- a)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss sicherstellen, dass Einrichtungen zur Verfügung stehen, die die Durchführung und das Management aller geplanten Aufgaben und Tätigkeiten gemäß den Anhängen I und II dieser Verordnung ermöglichen.
- b)
- Nutzt die Bodenabfertigungsorganisation ein Lager auf dem Gelände eines Flugplatzes im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Lagerung und Vorbereitung von Fracht, die gefährliche Güter enthält, müssen alle folgenden Anforderungen erfüllt sein:
- 1.
- Die Einrichtung verfügt über klar getrennte Eingangs- und Ausgangsfrachtströme und spezielle Bereiche für die Annahme gefährlicher Güter sowie für das Be- und Entladen von Paketen und Ladeeinheiten.
- 2.
- Es ist ein Röntgenprüfbereich vorhanden.
- 3.
- Die Trennung gefährlicher Güter gemäß ihrer Verträglichkeit und deren Trennung von der allgemeinen Fracht werden im Einklang mit den internationalen Richtlinien und Empfehlungen sichergestellt.
- 4.
- Es liegen angemessene Bedingungen vor, um jegliche Beschädigung der gefährlichen Güter zu verhindern.
- 5.
- Der Lagerbereich für gefährliche Güter ist sichtbar gekennzeichnet und gegebenenfalls temperaturgeregelt.
- 6.
- Ein Notfall-Toolkit steht jederzeit zur Verfügung.
-
ORGH.MGM.220
-
Software für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten
Die Bodenabfertigungsorganisation muss sicherstellen, dass die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten verwendete Software funktionsfähig ist und die Sicherheit des Fluges nicht beeinträchtigt. Die Bodenabfertigungsorganisation muss sicherstellen, dass- a)
- ein Backup-System zur Verfügung steht, um im Falle eines Ausfalls den Betrieb aufrechtzuerhalten;
- b)
- die Daten leicht zugänglich und auf Verlangen befugter Personen abrufbar sind;
- c)
- die Software, sofern sie eine Funktion zur Ausstellung von Dokumenten umfasst, den Anforderungen von Punkt ORGH.DOC.100 entspricht;
- d)
- das Personal ausgebildet und kompetent ist, um die Software zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben zu nutzen.
TEILABSCHNITT DEC
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ORGH.DEC.100
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Erklärung — Allgemeine Anforderungen
- a)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss der nach Punkt ORGH.GEN.105 zuständigen Behörde eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung einschließlich des Anhangs für jeden Flugplatz, auf dem sie Dienste erbringt, vorlegen.
- b)
- Nimmt die Bodenabfertigungsorganisation eine der folgenden Änderungen vor, die sich auf den Inhalt der Erklärung auswirken, so muss sie diese Änderungen der zuständigen Behörde mitteilen und eine geänderte Erklärung vorlegen:
- 1.
- Änderung des Namens der Organisation;
- 2.
- Änderung des Namens und/oder der Kontaktdaten des verantwortlichen Managers;
- 3.
- Hinzufügung oder Streichung von Flugplätzen, an denen sie Bodenabfertigungsdienste erbringt;
- 4.
- Hinzufügung oder Streichung von Bodenabfertigungsdiensten, die auf einem in der Erklärung aufgeführten Flugplatz erbracht werden;
- 5.
- neue AltMoC;
- 6.
- Umsetzung eines Industriestandards.
- c)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss die Einhaltung dieser Verordnung und die Übereinstimmung mit den in der Erklärung enthaltenen Informationen sicherstellen und dies über die gesamte Dauer ihrer Tätigkeiten gewährleisten.
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ORGH.DEC.105
-
Beendigung der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten
Beabsichtigt eine Bodenabfertigungsorganisation, die Erbringung des Bodenabfertigungsdienstes auf einem Flugplatz endgültig einzustellen, so muss sie- a)
- so bald wie möglich den Flugplatzbetreiber und die zuständige Behörde sowie die betroffenen Luftfahrzeugbetreiber gemäß der Vereinbarung darüber unterrichten;
- b)
- bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Austragung der Erklärung zum Datum der Beendigung der Erbringung des Dienstes stellen.
Anlage 1
FORMBLATT FÜR DIE ERKLÄRUNG
Anhang zur Erklärung (*)
Anhang Nr. XXX zur Erklärung
Hinweise:
… … Datum der Aufnahme des Betriebs auf diesem Flugplatz (*): … Abfertigung von Fluggästen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) — bitte angeben: … Gepäckabfertigung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) — bitte angeben: … Enteisung und Vereisungsschutz von Luftfahrzeugen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer vi); bitte geben Sie auch an, ob die Überwachung der Enteisung/des Vereisungsschutzes vorgesehen ist: …… Schleppen und Pushback von Luftfahrzeugen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv)
Liste der Bodenabfertigungsdienste gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/20, die auf dem unter diesen Anhang der Erklärung fallenden Flugplatz erbracht werden
□
Abfertigung von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a)
□
□
Luftfahrzeug-Service
Betrieb der für die Bodenabfertigungsdienste eingesetzten Bodenabfertigungsausrüstung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i)
□
Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen — Luftfahrzeugbetankungsdienste (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii)
□
Luftfahrzeug-Toilettenservice (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii)
□
Trinkwasser-Service (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iv)
□
Außenreinigung von Luftfahrzeugen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v)
□
□
Turnaround-Tätigkeiten
Tätigkeiten bei der Ankunft von Luftfahrzeugen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i)
□
Be- und Entladen von Luftfahrzeugen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii)
□
Ladeaufsicht (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii)
□
Tätigkeiten beim Ausrollen von Luftfahrzeugen (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iii)
□
□
Fracht- und Postabfertigung
Frachtannahme im Namen des Luftfahrzeugbetreibers (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer i)
□
Endgültige Palettisierung/Containerisierung und Lagerung (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii)
□
Abschließendes Wiegen und Kennzeichnen der Ladeeinheiten (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer iii)
□
Endkontrollen vor dem Verlassen des Lagers (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer iv)
□
Beförderung von Fracht und Post am Boden zwischen dem Ort der Endkontrolle und dem Luftfahrzeug (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer v)
□
Gefährliche Güter
Abfertigung von Fluggästen
□
Gepäckabfertigung
□
Annahme gefährlicher Güter als Fracht
□
Abfertigung von gefährlichen Gütern als Fracht
□
TEILABSCHNITT DOC
-
ORGH.DOC.100
-
Dokumenten- und Aufzeichnungssysteme
- a)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss als Teil ihres Managementsystems ein Dokumenten- und ein Aufzeichnungssystem einrichten.
- b)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss sicherstellen, dass alle Dokumente und Aufzeichnungen und alle damit zusammenhängenden Änderungen dem Personal der Bodenabfertigungsorganisation für Dienstzwecke und den Behörden oder anderen Stellen zu Audit- oder Inspektionszwecken auf Verlangen zugänglich sind. Die Aufzeichnungen müssen während des gesamten vorgeschriebenen Aufbewahrungszeitraums leicht zurückverfolgt und abgerufen werden können.
- c)
- Die Dokumente und Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt und gesichert werden, dass sie vor Beschädigung, Manipulation und Diebstahl geschützt sind.
- d)
- Die Dokumente und Aufzeichnungen müssen in jeglichem Format leicht lesbar sein. Die Bodenabfertigungsorganisation muss in ihrer Dokumentation die Art und Weise der Entsorgung oder Löschung der Dokumente und Aufzeichnungen festlegen.
-
ORGH.DOC.105
-
Führen von Aufzeichnungen
- a)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss die Aufzeichnungen im Einklang mit den nationalen Anforderungen des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten führen, in dem/denen die Bodenabfertigungsorganisation ihre Dienste erbringt.
- b)
- Ungeachtet Buchstabe a muss die Bodenabfertigungsorganisation die folgenden Aufzeichnungen wie folgt oder im Einklang mit anderen geltenden Anforderungen führen, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist:
- 1.
- die Erklärung der Bodenabfertigungsorganisation und die angewendeten AltMoC für die Geltungsdauer der Erklärung;
- 2.
- schriftliche Vereinbarungen mit anderen Organisationen, wie Luftfahrzeug- und Flugplatzbetreibern, zum Zwecke der sicheren Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, solange solche Vereinbarungen in Kraft sind;
- 3.
- das Bodenabfertigungshandbuch und alle anderen Betriebsverfahren, Verfahren und Anweisungen des Flugplatzbetreibers sowie Verfahren und Anweisungen des Luftfahrzeugbetreibers, solange sie von der Bodenabfertigungsorganisation auf dem betreffenden Flugplatz oder für diesen Luftfahrzeugbetreiber angewandt werden;
- 4.
- Sicherheitsbewertungsberichte, einschließlich Berichte über die Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen, für die Dauer des Bestehens der Bodenabfertigungsorganisation;
- 5.
- Bescheinigungen über Ausbildungen, Qualifikationen und gegebenenfalls medizinische Unterlagen des Personals, Fahrberechtigungen für das Vorfeld oder deren Widerruf oder Aufhebung für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach Beendigung der Beschäftigung des Mitarbeiters;
- 6.
- Genehmigungen für Fahrzeuge und GSE, präventive Instandhaltungspläne und Instandhaltungsaufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach dem ein Fahrzeug außer Betrieb genommen wurde;
- 7.
- Dokumente für die Flugvorbereitung und Serviceleistungen für einen Flug über einen Zeitraum von drei Monaten.
-
ORGH.DOC.110
-
Bodenabfertigungshandbuch
- a)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss die folgenden Elemente in ihr Bodenabfertigungshandbuch aufnehmen:
- 1.
- alle für die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten erforderlichen Anweisungen, Informationen und Verfahren, die an den betrieblichen und lokalen Kontext und das Sicherheitsrisiko an jedem Flugplatz angepasst sind;
- 2.
- die Betriebsverfahren der Luftfahrzeugbetreiber, für die die Bodenabfertigungsorganisation Dienste erbringt;
- 3.
- die vom Flugplatzbetreiber vorgesehenen Flugplatzverfahren, um die Einhaltung der für die Bodenabfertigungsorganisation geltenden Flugplatzanforderungen sicherzustellen;
- 4.
- die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Bodenabfertigungspersonals;
- 5.
- das Managementsystem der Bodenabfertigungsorganisation;
- 6.
- den Prozess der Bodenabfertigungsorganisation für das Änderungsmanagement;
- 7.
- das Ausbildungsprogramm für das an Bodenabfertigungstätigkeiten beteiligte Personal der Organisation;
- 8.
- das GSE-Instandhaltungsprogramm;
- 9.
- sonstige Aufgaben im Rahmen der in der Erklärung genannten Bodenabfertigungsdienste.
- b)
- Das Bodenabfertigungshandbuch kann aus einer Reihe separater Dokumente bestehen, die durch Querverweise miteinander verknüpft sind.
- c)
- Flugplatzbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber, die Bodenabfertigungsdienste durchführen, können die die Bodenabfertigung betreffenden Elemente in ihre bestehenden Handbücher aufnehmen.
- d)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss sicherstellen, dass alle Informationen aus anderen ständiger Kontrolle unterliegenden Dokumenten wie den in Buchstabe a Nummern 2 und 3 genannten oder anderen Dokumenten, die für die sichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten relevant sind, und deren Änderungen korrekt und rechtzeitig im Bodenabfertigungshandbuch wiedergegeben werden.
- e)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss sicherstellen, dass das Bodenabfertigungshandbuch
- 1.
- von den von der Bodenabfertigungsorganisation benannten verantwortlichen Personen ganz oder teilweise genehmigt wird, und Nachweise für diese Genehmigung vorliegen;
- 2.
- leicht lesbar und so aufgebaut ist, dass eine einfache Vorbereitung, Verwendung und Überarbeitung ermöglicht wird;
- 3.
- für das Personal der Bodenabfertigungsorganisation und für dritte Organisationen je nach ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten ganz oder teilweise leicht zugänglich ist und das Personal angewiesen wird, wie und wo die für es relevanten Teile zu finden sind;
- 4.
- der zuständigen Behörde rechtzeitig vor einer Inspektion oder einem Audit zur Verfügung steht, einschließlich der neuesten Änderungen daran.
- f)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss
- 1.
- den Inhalt des Bodenabfertigungshandbuchs regelmäßig überprüfen, sicherstellen, dass es auf dem neuesten Stand gehalten und bei Bedarf geändert wird;
- 2.
- sicherstellen, dass dem Personal, das das Handbuch verwendet, die Verfahren für die Änderung und Weitergabe des Bodenabfertigungshandbuchs mitgeteilt und von ihm verstanden werden;
- 3.
- einen Prozess zur Verwaltung und Überprüfung der aufeinanderfolgenden Fassungen des Bodenabfertigungshandbuchs entwickeln und umsetzen und dafür sorgen, dass der Änderungsprozess erkennbar ist;
- 4.
- die überholten Teile entfernen oder eindeutig kennzeichnen;
- 5.
- alle Änderungen und Überarbeitungen, die von der zuständigen Behörde, den Luftfahrzeugbetreibern, für die die Bodenabfertigungsorganisation Dienste erbringt, oder vom Flugplatzbetreiber verlangt werden oder die aufgrund von Änderungen des Betriebs der Bodenabfertigungsorganisation erforderlich werden, in das Bodenabfertigungshandbuch aufnehmen;
- 6.
- Betriebsanweisungen und deren Änderungen sowie alle sonstigen relevanten Informationen unverzüglich an das betroffene Personal weitergeben.
- g)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss sicherstellen, dass die Arbeitsanweisungen und Betriebsverfahren den einschlägigen Teilen des Bodenabfertigungshandbuchs entsprechen und in einer für das betreffende Personal verständlichen Sprache und Weise verfasst oder kommuniziert werden.
TEILABSCHNITT TRG
-
ORGH.TRG.100
-
Ausbildungs- und Beurteilungsprogramm
- a)
- Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Bodenabfertigungsorganisation ein Ausbildungs- und Beurteilungsprogramm für ihr Personal entwickeln und umsetzen, um sicherzustellen, dass dieses über die erforderliche Kompetenz verfügt, um seine Aufgaben im Einklang mit den nach Punkt ORGH.GEN.110 Buchstabe c festgelegten Standards und Zielen erfüllen zu können, und um die Aufrechterhaltung von dessen Kompetenz zu gewährleisten.
- b)
- Das Ausbildungs- und Beurteilungsprogramm muss
- 1.
- ausgehend von den spezifischen Aufgaben und Pflichten für jede Bodenabfertigungsfunktion, den Betriebsverfahren und dem betrieblichen Kontext Ausbildungsstandards und -ziele festlegen sowie die mit jeder Bodenabfertigungsfunktion verbundenen Gefahren und damit zusammenhängenden Sicherheitsrisiken bestimmen;
- 2.
- das erforderliche Kompetenzniveau und das zur Erreichung dieses Niveaus erforderliche Ausbildungsprogramm festlegen;
- 3.
- eine Analyse des Ausbildungsbedarfs enthalten, die vor der Anmeldung einer Person zur Erstausbildung durchgeführt wird; dieser Schritt muss angewendet werden, um die Anerkennung bereits absolvierter Ausbildungen einer Person zu ermöglichen, sofern dies für die ihr zugewiesenen Funktionen und Aufgaben relevant ist;
- 4.
- Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen, die den allgemeinen und spezifischen Aufgaben für jede Bodenabfertigungsfunktion entsprechen, wie folgt abdecken:
- i)
- Die Komponente „Kenntnisse” muss sich auf Standardbetriebsverfahren in Bezug auf die Bodenabfertigungsfunktion, Luftfahrzeugbetreiberverfahren, relevante Aspekte der Flugplatzverfahren und gegebenenfalls den Betrieb bei ungünstigen Witterungsbedingungen, Winterbetrieb und Nachtbetrieb beziehen.
- ii)
- Die Komponente „Fähigkeiten” muss sich mit den technischen und menschlichen Fähigkeiten befassen, um sicherzustellen, dass die Person die praktischen Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der für ihre Rolle spezifischen Aufgaben erwirbt. Die Entwicklung von Fähigkeiten muss sich auch auf betreiberspezifischen Verfahren erstrecken.
- iii)
- Die Komponente „Einstellungen” muss darauf abzielen, die Person auf die sichere und effiziente Erfüllung ihrer Aufgaben vorzubereiten, wobei ihr das Verständnis und die Bereitschaft vermittelt werden, zur Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus der Betriebssicherheit beizutragen;
- 5.
- einen Prozess zur Beurteilung des am Ende der Ausbildung erreichten Kompetenzniveaus in Bezug auf die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Komponenten festlegen;
- 6.
- die Erstausbildung, einschließlich der Ausbildung am Arbeitsplatz, und Schulungen zur Aufrechterhaltung von Kompetenzen abdecken.
- c)
- Unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten für die einzelnen Funktionen muss das Ausbildungs- und Beurteilungsprogramm folgende Elemente abdecken:
- 1.
- Grundkenntnisse der Luftfahrt;
- 2.
- spezifische Ausbildung je nach Art der Bodenabfertigungstätigkeit;
- 3.
- das Sicherheitsmanagementsystem und die Elemente des Sicherheitsmanagements der Organisation;
- 4.
- luftseitige Sicherheit und Arbeit im Umfeld eines Luftfahrzeuges, einschließlich der Gefahren, die von anderen Betreibern auf dem Vorfeld ausgehen;
- 5.
- Betrieb von GSE sowie von Anlagen, Einrichtungen oder Ausrüstungen, die vom Flugplatzbetreiber für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten bereitgestellt werden;
- 6.
- menschlichen Faktoren;
- 7.
- Turnaround-Prozess;
- 8.
- Meldung von Sicherheitsvorkommnissen;
- 9.
- gefährliche Güter;
- 10.
- Betriebsverfahren der Luftfahrzeugbetreiber, die für die zugewiesene spezifische Bodenabfertigungsfunktion relevant sind;
- 11.
- lokale Betriebsverfahren und -programme der Flugplatzbetreiber, die für die zugewiesene spezifische Bodenabfertigungsfunktion relevant sind;
- 12.
- sonstige Ausbildungen, die aufgrund anderer geltender Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 965/2012 oder der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission(2) erforderlich sind.
- d)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss im Rahmen ihres Ausbildung- und Beurteilungsprogramms die fortwährende Kompetenz des Personals gewährleisten, indem sie seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen auf einem Niveau aufrechterhält, das es ihm ermöglicht, seine Aufgaben im Einklang mit den von der Bodenabfertigungsorganisation nach Punkt ORGH.GEN.110 Buchstabe c festgelegten Standards und Zielen wahrzunehmen. Dazu müssen die unter den Buchstaben e bis h genannten Ausbildungen durchgeführt werden, die jeweils mit einer Beurteilungsphase enden.
- e)
- Wiederkehrende Schulungen müssen spätestens alle 36 Monate durchgeführt werden. Wiederkehrende Schulungen können zu jedem Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Kalendermonate des Wiederholungsintervalls abgeschlossen werden; der neue Intervall beginnt ab dem Datum. zu dem die letzte wiederkehrende Schulung abgeschlossen wurde.
- f)
- Auffrischungsschulungen müssen durchgeführt werden, wenn eine Person die erforderliche Kompetenz in der zugewiesenen Funktion nicht nachweisen kann oder über eine Dauer von drei bis zwölf aufeinanderfolgenden Monaten keine Aufgaben in der zugewiesenen Funktion wahrgenommen hat. Inhalt und Form der Auffrischungsschulung müssen an die Dauer der Pause angepasst werden. Auffrischungsschulungen können auch im Zusammenhang mit saisonal wechselnden Tätigkeiten durchgeführt werden.
Aktualisierungsschulungen müssen als Unterkategorie von Auffrischungsschulungen in jedem der folgenden Fälle durchgeführt werden:
- 1.
- einer Person werden neue Aufgaben oder eine neue Bodenabfertigungsfunktion zugewiesen;
- 2.
- es gibt Änderungen der Vorschriften, die sich unmittelbar auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auswirken;
- 3.
- es gibt neue Prozesse, Verfahren oder Änderungen im Betriebsumfeld.
- g)
- Eine Requalifizierung muss durchgeführt werden, wenn die Leistung einer Person im täglichen Betrieb Lücken erkennen lässt oder wenn eine Person über die Dauer von 12 bis 24 aufeinanderfolgenden Monaten keine Aufgaben in der zugewiesenen Funktion wahrgenommen hat. Die Requalifizierung muss Schulungen zu den festgestellten Leistungslücken und eine Kompetenzbeurteilung umfassen.
- h)
- Eine erneute Ausbildung gemäß dem Erstausbildungsprogramm muss durchgeführt werden, wenn eine Person seit mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten keine Aufgaben in der zugewiesenen Funktion wahrgenommen hat.
- i)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss sicherstellen, dass die Personen, die Ausbildungen bzw. Schulungen und Beurteilungen durchführen, in dem zu vermittelnden Sachgebiet kompetent sind und über die Fähigkeiten verfügen, die Ausbildung bzw. Schulung durchzuführen und die Beurteilung wirksam vorzunehmen.
- j)
- Das Ausbildungs- und Beurteilungsprogramm muss in das Bodenabfertigungshandbuch der Organisation aufgenommen und regelmäßig im Hinblick auf Verbesserungen überprüft werden.
-
ORGH.TRG.105
-
Zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung
- a)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss sicherstellen, dass in der Ausbildung und bei der Durchführung von Beurteilungen geeignete Einrichtungen, Mittel, Ausrüstung und Instrumente verwendet werden.
- b)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss sicherstellen, dass das Ausbildungsmaterial in einer Sprache bereitgestellt wird, die von dem betreffenden Bodenabfertigungspersonal verstanden werden kann.
- c)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss Aufzeichnungen über die Ausbildung, die damit verbundenen Qualifikationen und die Beurteilungen führen. Sie muss der betreffenden Person auf Anfrage eine Kopie dieser Aufzeichnungen zur Verfügung stellen. Solche Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name der Organisation des Arbeitgebers oder, wenn die Ausbildung von einem Dritten angeboten wird, der Organisation, die die Ausbildung anbietet;
- 2.
- Bezeichnung der Ausbildung;
- 3.
- mit der Ausbildung angestrebte Kompetenzen;
- 4.
- Zusammenfassung der behandelten Themen;
- 5.
- erworbene Kompetenzen und gegebenenfalls bei der Beurteilung erzielte Note oder Punktzahl;
- 6.
- Datum des Abschlusses der Ausbildung und der Beurteilung.
-
ORGH.TRG.110
-
Gefahrgut-Ausbildung
- a)
- Bodenabfertigungsorganisationen, auch solche, die keine gefährlichen Güter abfertigen, müssen ein ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechendes Gefahrgut-Ausbildungsprogramm für ihr Bodenabfertigungspersonal umsetzen und aufrechterhalten, das auch die Aufdeckung von nicht oder falsch deklarierten gefährlichen Gütern und die Meldung von gefährlichen Gütern nach Punkt GH.OPS.020, Anhang 18 des Abkommens von Chicago und den Technischen Anweisungen der ICAO beinhaltet.
- b)
- Zudem muss das Personal in den gefahrgutspezifischen Verfahren der Luftfahrzeugbetreiber geschult werden, für die die Bodenabfertigungsorganisation Dienste bei der Abfertigung von gefährlichen Gütern erbringt.
- c)
- Wiederkehrende Schulungen zu gefährlichen Gütern müssen spätestens alle 24 Monate durchgeführt werden.
- d)
- Das Personal einer Bodenabfertigungsorganisation, das eine der folgenden Funktionen wahrnimmt, muss von der Einhaltung von Buchstabe a ausgenommen werden:
- 1.
- Betankung und Enttankung von Luftfahrzeugen;
- 2.
- Luftfahrzeug-Toilettenservice;
- 3.
- Trinkwasserversorgung;
- 4.
- Außenreinigung von Luftfahrzeugen;
- 5.
- Enteisung und Vereisungsschutz von Luftfahrzeugen;
- 6.
- Schleppen und Pushback von Luftfahrzeugen.
TEILABSCHNITT GSE
-
ORGH.GSE.100
-
Bodenabfertigungsausrüstung — Allgemeine Anforderungen
- a)
- Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Bodenabfertigungsorganisation über einen Prozess verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten verwendete Bodenabfertigungsausrüstung folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
- Sie wurde vor ihrem ersten betrieblichen Einsatz oder vor dem jeweiligen Saisonbeginn einer Inspektion unterzogen.
- 2.
- Sie ist betriebstüchtig und in gutem Zustand, sodass sie keine Verletzungen von Personen oder Schäden an Luftfahrzeugen, anderer Ausrüstung oder an Sachwerten verursacht.
- 3.
- Sie wird gemäß den Betriebsanweisungen und innerhalb der Auslegungsparameter der Ausrüstung betrieben.
- 4.
- Sie wird nur bestimmungsgemäß verwendet.
- 5.
- Sie ist für das Luftfahrzeugmuster geeignet, für das sie verwendet wird.
- 6.
- Sie wird in Übereinstimmung mit dem Instandhaltungsprogramm und den Anweisungen der Bodenabfertigungsorganisation unter gebührender Berücksichtigung möglichst geringer Auswirkungen auf die Umwelt instandgehalten.
- b)
- Für die Zwecke von Buchstabe a muss die Bodenabfertigungsorganisation folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- Sie muss über angemessene Verfahren und Anweisungen für den sicheren Betrieb der Bodenabfertigungsausrüstung verfügen und diese umsetzen.
- 2.
- Sie muss über bewährte Mittel verfügen, um zu gewährleisten, dass sie Service Bulletins, Service-Aktualisierungen, Rückrufe und andere vom Hersteller und/oder den Behörden herausgegebene Mitteilungen über die Sicherheit und Nutzung der Ausrüstung erhält und entsprechende Maßnahmen dazu ergreift.
- 3.
- Sie muss sicherstellen, dass das Personal, das die Bodenabfertigungsausrüstung bedient, über einen gültigen Führerschein und jede andere für den Betrieb von Spezialfahrzeugen erforderliche Lizenz verfügt und vom Flugplatzbetreiber die Erlaubnis für das Befahren des Vorfelds erteilt bekommen hat, und dass dieses Personal ordnungsgemäß geschult ist und seine Kompetenzen aufrechterhalten werden.
- 4.
- Sie muss die Anforderungen des Instandhaltungsprogramms nach Punkt ORGH.GSE.105 erfüllen.
- 5.
- Sie muss gewährleisten, dass bei Auslagerung der Instandhaltung von Bodenabfertigungsausrüstung
- i)
- die Instandhaltung gemäß den Anweisungen und Spezifikationen des Ausrüstungsherstellers durchgeführt wird, worunter Instandhaltungs- und Reparaturanweisungen, Service-Informationen, Fehlersuche und Inspektionsverfahren fallen;
- ii)
- ihr die mit der Instandhaltung der Bodenabfertigungsausrüstung beauftragte Instandhaltungsorganisation Belege über die Instandhaltung der Bodenabfertigungsausrüstung vorlegt.
- 6.
- Ihre Bodenabfertigungsausrüstung muss den geltenden Konstruktions- und Herstellungsstandards genügen.
- c)
- Stellt der Flugplatzbetreiber Ausrüstungen, Einrichtungen oder Anlagen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zur Verfügung, wie Enteisungseinrichtungen, zentrale Gepäckabfertigungssysteme, Fluggastbrücken und Fluggasttreppen, müssen die folgenden Aspekte zwischen dem Flugplatzbetreiber und den Nutzern dieser Ausrüstungen, Einrichtungen oder Anlagen so früh wie möglich geklärt und dokumentiert werden:
- 1.
- Verantwortlichkeit für die Instandhaltung;
- 2.
- Verantwortlichkeit für den Betrieb;
- 3.
- Verantwortlichkeit für die Ausbildung des Personals in Bezug auf den Betrieb dieser Ausrüstungen, Einrichtungen oder Anlagen.
-
ORGH.GSE.105
-
Bodenabfertigungsausrüstung — Instandhaltungsprogramm
- a)
- Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Bodenabfertigungsorganisation ein Instandhaltungsprogramm festlegen und umsetzen, um die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten erforderlichen Systeme und Ausrüstungen in einem Betriebszustand zu halten, der die Sicherheit von Personen, Luftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen oder Ausrüstungen sowie den ordnungsgemäßen und effizienten Betrieb nicht beeinträchtigt. Folgendes muss gewährleistet sein:
- 1.
- Umsetzung eines Instandhaltungsprogramms für die Fahrzeuge und Ausrüstungen der Organisation, die auf der Bewegungsfläche und anderen Betriebsbereichen des Flugplatzes eingesetzt werden;
- 2.
- Festlegung von Verfahren für die Umsetzung des Instandhaltungsprogramms;
- 3.
- Durchführung der Instandhaltung in geeigneten Werkstätten durch qualifiziertes Personal und gemäß den Anweisungen des Herstellers oder in Ermangelung solcher Anweisungen gemäß den Anweisungen des Eigentümers oder Leasinggebers der Bodenabfertigungsausrüstung;
- 4.
- effektive Umsetzung des Instandhaltungsprogramms durch Einsatz geeigneter und angemessener Mittel sowie Einrichtungen, auch bei Auslagerung von Instandhaltungsdiensten;
- 5.
- eindeutige „Außer-Betrieb” -Kennzeichnung nicht betriebstüchtiger Fahrzeuge und Bodenabfertigungsausrüstung, deren Nichtverwendung im Betrieb und deren unverzügliche Verlegung in speziell für Reparaturen vorgesehene Bereiche der Instandhaltung oder des Lagers;
- 6.
- gegebenenfalls Erstellung eines Plans für präventive Instandhaltungsinspektionen;
- 7.
- Führen von Instandhaltungsaufzeichnungen für jedes Fahrzeug und jede Bodenabfertigungsausrüstung.
- b)
- Das Instandhaltungsprogramm muss der Einsatzhäufigkeit und den besonderen Nutzungsbedingungen einer bestimmten Bodenabfertigungsausrüstung angemessen sein. Das Programm muss mindestens Folgendes umfassen:
- 1.
- einen Inspektions- und Fehlermeldeprozess;
- 2.
- den Nachweis, dass die Bodenabfertigungsausrüstung vor der Wiederinbetriebnahme überprüft wurde.
- c)
- Das Instandhaltungsprogramm muss die Prinzipien menschlicher Faktoren berücksichtigen.
- d)
- Das Instandhaltungsprogramm muss die Einhaltung des festgelegten Instandhaltungsintervalls während der gesamten Lebensdauer der Bodenabfertigungsausrüstung gewährleisten.
- e)
- Wird die Instandhaltung der Bodenabfertigungsausrüstung von anderen Organisationen durchgeführt, die eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Ausrüstung oder einen Mietvertrag geschlossen haben, muss die Bodenabfertigungsorganisation sicherstellen, dass die Verantwortung für die Instandhaltung dokumentiert wird.
-
ORGH.GSE.110
-
Bodenabfertigungsausrüstung — Gemeinsame Nutzung ( „Pooling” )
- a)
- Wird Bodenabfertigungsausrüstung vom Flugplatzbetreiber oder von einer anderen Organisation auf einem Flugplatz bereitgestellt, kann die Bodenabfertigungsorganisation gegebenenfalls mit anderen Organisationen, die Bodenabfertigungsdienste an dem betreffenden Flugplatz erbringen, eine Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Bodenabfertigungsausrüstung abschließen. Der Flugplatzbetreiber muss über diese Vereinbarung jederzeit auf dem Laufenden gehalten werden.
- b)
- Bei einer gemeinsamen Nutzung der Bodenabfertigungsausrüstung muss die Bodenabfertigungsorganisation sicherstellen, dass die besondere Vereinbarung mit der Organisation, die die Bodenabfertigungsausrüstung bereitstellt, den Anforderungen dieses Teilabschnitts und den Anforderungen genügt, die für die Vergabe von Aufträgen im Rahmen dieser Verordnung gelten, was die Ausbildung des Personals für den Betrieb der Bodenabfertigungsausrüstung, die Betriebsverfahren für die Nutzung der Bodenabfertigungsausrüstung sowie das Programm zur Instandhaltung der Bodenabfertigungsausrüstung einschließt.
- c)
- Die Bodenabfertigungsorganisation muss die im Rahmen der Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Bodenabfertigungsausrüstung festgelegten Sicherheitsanforderungen effektiv umsetzen. Sie muss sicherstellen, dass das Sicherheitsniveau die Standards ihres eigenen Sicherheitsmanagementsystems nicht unterschreitet. In diesem Fall kann die Bodenabfertigungsorganisation gemeinsam mit den anderen an der Vereinbarung beteiligten Organisationen eine Überprüfung der Sicherheitsanforderungen der Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Bodenabfertigungsausrüstung beantragen.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission fallen, und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1645/oj).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/923/oj).
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