Artikel 18a VO (EU) 2025/202

Technische Maßnahmen für Eismeergarnele im Skagerrak

(1) Beträgt der Anteil juveniler Eismeergarnelen (Pandalus borealis) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission(*) mehr als 30 % des Gesamtfangs der Art, können die Fischereiaufsichtsbehörden gemäß dem genannten Artikel eine Ad-hoc-Schließung auf der Grundlage einer Stichprobe empfehlen.

(2) Trawler, die mit einen größenselektiven Nordmøre-Gitter auf Eismeergarnelen fischen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 sind von dem geschlossenen Gebiet gemäß dem genannten Artikel betroffen.

(3) Das geschlossene Gebiet gemäß Artikel 7 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 darf höchstens 100 Quadratseemeilen umfassen.

(4) Die Dauer der Schließung des Gebiets nach Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 gilt für 21 Tage und endet danach automatisch um Mitternacht UTC.

(5) Grundschleppnetze nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm zur Fischerei auf Eismeergarnelen (Pandalus borealis), die mit einem Nordmøre-Sortiergitter mit einem Stababstand von höchstens 19 mm ohne Fischrückhaltevorrichtung ausgestattet sind, unterliegen dem geschlossenen Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 jener Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen für die Durchführung von Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2201/oj).

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