Artikel 26 VO (EU) 2025/202
Rotbarsch in der Irmingersee
(1) In dem durch die folgenden Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:
| Breitengrad | Längengrad |
|---|---|
| 63°00' N | 30°00' W |
| 61°30' N | 27°35' W |
| 60°45' N | 28°45' W |
| 62°00' N | 31°35' W |
| 63°00' N | 30°00' W |
(2) Rotbarsch (Sebastes mentella) in flachen und tiefen pelagischen sowie angrenzenden Gewässern der Irmingersee (ICES-Untergebiete 5, 12 und 14 sowie NAFO-Untergebiete 1 und 2) darf von Fischereifahrzeugen nicht befischt, nicht an Bord mitgeführt und nicht in Häfen der Union umgeladen oder angelandet werden. Dieses Verbot gilt für Fischereifahrzeuge der Union auch in Häfen von Drittländern.
(3) Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht an der Umladung der in Absatz 2 genannten Bestände beteiligt sein.
(4) Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Fischereifahrzeuge mit Fängen aus den in Absatz 2 genannten Beständen zu betanken oder Unterstützungsdienste für sie zu erbringen.
(5) Fischereifahrzeuge, die gezielte Fischerei auf die in Absatz 2 genannten Bestände durchgeführt haben, dürfen nicht in Häfen der Union anlanden.
(6) Fischereifahrzeugen, die gezielte Fischerei auf die in Absatz 2 genannten Bestände durchgeführt haben, ist jegliche Fischereitätigkeit in den Unionsgewässern untersagt.
(7) Fischereifahrzeuge der Union dürfen sich nicht an Umladungen beteiligen, an denen Fischereifahrzeuge beteiligt sind, die gezielte Fischerei auf die in Absatz 2 genannten Bestände durchgeführt haben.
(8) Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Fischereifahrzeuge. die gezielte Fischerei auf die in Absatz 2 genannten Bestände durchgeführt haben, zu betanken oder Unterstützungsdienste für sie zu erbringen.
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