Artikel 43 VO (EU) 2025/202
Steuerung der Fischerei mit FADs
(1) In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20°N und 20°S ist es Ringwadenfängern, Begleitschiffen und anderen Schiffen, die Ringwadenfänger unterstützen, in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2025, 00.00 Uhr, und dem 15. August 2025, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.
(2) Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20°N und 20°S einen zusätzlichen Monat, vom 1. April 2025, 00.00 Uhr, bis zum 30. April 2025, 24.00 Uhr, oder vom 1. Mai 2025, 00.00 Uhr, bis zum 31. Mai 2025, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2025, 00.00 Uhr, bis zum 30. November 2025, 24.00 Uhr, oder vom 1. Dezember 2025, 00.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2025, 24.00 Uhr, verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen.
(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten legen gemeinsam fest, welche der in Absatz 2 genannten Schonzeit für Ringwadenfänger unter ihrer Flagge gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar 2025 gemeinsam die gewählte Schonzeit mit. Die Kommission teilt dem WCPFC-Sekretariat vor dem 1. März 2025 die von den betreffenden Mitgliedstaaten gewählte gemeinsame Schonzeit mit.
(4) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen dürfen ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.
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