Artikel 45 VO (EU) 2025/202

Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20°S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch durch Langleinenfänger südlich von 20°S die in Tabelle 2 Anhang IG festgesetzten Grenzwerte im Jahr 2025 nicht überschreiten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass dies nicht zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands für Schwertfisch in den Bereich nördlich von 20°S führt.

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