Artikel 50 VO (EU) 2025/202

Fischerei auf Japanische Makrele

(1) Für Fischereifahrzeuge der Union, die im NPFC-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, übermitteln die Flaggenmitgliedstaaten der Kommission bis zu folgenden Zeitpunkten die folgenden aggregierten Daten:

a)
die monatlichen Fänge im Rahmen der Fangbeschränkungen für Japanische Makrele (Scomber japonicus) für alle NPFC-Vertragsparteien für Trawler bzw. Ringwadenfänger gemäß Anhang IM, wenn die Ausschöpfung dieser Fangmöglichkeiten unter 60 % liegt, bis zum Siebten des Folgemonats und
b)
wöchentliche Fänge von Japanischer Makrele im Rahmen dieser Fangmöglichkeiten, wenn die Ausschöpfung dieser Fangmöglichkeiten über 60 % und unter 95 % liegt, bis zum Dienstag der Folgewoche.

Die Kommission sammelt diese Informationen und leitet sie umgehend an den NPFC-Exekutivsekretär weiter.

(2) Innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung an den NPFC-Exekutivsekretär, dass die Ausschöpfung dieser Fangmöglichkeiten 95 % erreicht hat, schließt die Kommission die Fischereien, die unter diese Fangbeschränkungen fallen.

(3) Die Kommission erstellt eine Übersicht über die jährlichen Fänge von Japanischer Makrele im NPFC-Übereinkommensbereich und übermittelt sie dem NPFC-Exekutivsekretär bis Ende Februar des Folgejahres.

(4) Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den Berichtspflichten über die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

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