Artikel 59 VO (EU) 2025/202
Verbotene Arten
(1) Die folgenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wenn sie in Unionsgewässern angetroffen werden:
- a)
- Sandtigerhai (Carcharias taurus) in allen Unionsgewässern;
- b)
- Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a und 7d und in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4;
- c)
- Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis10;
- d)
- Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 4, 6, 7 und 8 gefangen wird;
- e)
- Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10;
- f)
- Heringshai (Lamna nasus) in allen Unionsgewässern;
- g)
- Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a;
- h)
- Perlrochen (Raja undulata) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;
- i)
- Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) in Unionsgewässern des Mittelmeers;
- j)
- Walhai (Rhincodon typus) in allen Unionsgewässern und
- k)
- Tiefseearten gemäß Anhang IA Teil D in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 bis 10 und der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2; eingeschlossen sind darüber hinaus die Unionsgewässer des ICES-Untergebiets 4, soweit in dem genannten Anhang angegeben.
(2) Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.
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