Artikel 6 VO (EU) 2025/202
Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs
(1) Die in Anhang I festgesetzten TACs werden, soweit dort angegeben, von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat setzt die in Absatz 1 genannten TACs in einer Höhe fest, die
- a)
- den Zielen und Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie der Verordnungen (EU) 2018/973 und 2019/472 entspricht, insbesondere dem Ziel der nachhaltigen Nutzung des Bestands, und
- b)
-
als Ergebnis
- i)
- mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der höchstmögliche Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder
- ii)
- zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.
(3) Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2025 folgende Angaben:
- a)
- die von ihm festgesetzten TACs;
- b)
- die vom ihm erhobenen, ausgewerteten und als Grundlage für die Festsetzung dieser TACs dienenden Daten;
- c)
- Erläuterungen, inwiefern die TACs, die er festgesetzt hat, den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.
(4) Für Schwarzen Degenfisch (Aphanopus carbo) im CECAF-Gebiet 34.1.2 übermittelt Portugal die Angaben nach Absatz 3 für diese TAC für 2025 bis zum 1. Februar 2025 und für diese TAC für 2026 bis zum 1. Februar 2026.
(5) Gegebenenfalls kann die Kommission den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) ersuchen,
- a)
- die Angaben nach Absatz 3 Buchstaben b und c zu bewerten und
- b)
- zu bewerten, ob die von den Mitgliedstaaten festgesetzten TACs mit Absatz 2 im Einklang stehen.
(6) Werden die Angaben nach Absatz 3 Buchstaben b und c gemäß dem STECF-Gutachten als unzureichend erachtet, übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des STECF-Gutachtens zusätzliche Angaben im Einklang mit dem STECF-Gutachten zusammen mit einschlägigen Unterlagen zur Begründung dieser gemäß dem STECF-Gutachten geforderten zusätzlichen Angaben.
(7) Entspricht die für die Festsetzung der TACs durch die Mitgliedstaaten angewandte Methodik gemäß dem STECF-Gutachten nicht gänzlich den Bedingungen in Absatz 2, überarbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten die für die Festsetzung der TACs angewandte Methodik für das folgende Jahr im Einklang mit diesem STECF-Gutachten.
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