Artikel 9 VO (EU) 2025/202
Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e
(1) Für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraum sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Seezunge (Solea solea) in der ICES-Division 7e in Anhang II festgesetzt.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilt, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Die Kommission erlässt diesen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren.
(3) Stellt ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2025 und dem 31. Januar 2026 zuteilt, an denen sich Fischereifahrzeuge im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 in der ICES-Division 7e aufhalten dürfen. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
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