ANHANG IM VO (EU) 2025/202
NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
| Art: |
Japanische Makrele Scomber japonicus |
Gebiet: | NPFC-Übereinkommensbereich | |
|---|---|---|---|---|
| Union | 6000 | (*) (****) (*****) (******) (*******) |
Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
|
| NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Union | 66740 | (*) (**) (****) (*****) | ||
| TAC | entfällt | |||
Fußnote(n):
- (*)
Darf nur vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026 befischt werden.
- (**)
Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Fangbeschränkung dürfen durch folgende Schiffe nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:
Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen.
Trawler
(MAS/NPFC-TR)
Ringwadenfänger
(MAS/NPFC-PS)
7940 58800 - (***)
Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen.
- (****)
Jederzeit darf nur ein Schleppnetzfischer unter der Flagge eines jeweiligen Mitgliedstaats Japanische Makrele befischen. Dies gilt unbeschadet der Zuteilung künftiger Fangmöglichkeiten durch die Union im NPFC-Übereinkommensbereich, insbesondere an den Mitgliedstaat, der im Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026 Fischfang betreiben darf.
- (*****)
Fischereifahrzeuge der Union mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10000 dürfen Japanische Makrele nicht befischen.
- (******)
Fänge im Rahmen dieser Quote sind getrennt zu melden (MAS/NPFC-EU).
- (*******)
Nach Übertragung von 1740 Tonnen aus der vorangegangenen Fangsaison, d. h. vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025, gemäß den NPFC-Vorschriften.
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