ANHANG IM VO (EU) 2025/202

NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Japanische Makrele

Scomber japonicus

Gebiet: NPFC-Übereinkommensbereich
Union 6000 (*) (****) (*****) (******) (*******)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Union 66740 (*) (**) (****) (*****)
TAC entfällt

Fußnote(n):

(*)

Darf nur vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026 befischt werden.

(**)

Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Fangbeschränkung dürfen durch folgende Schiffe nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen.

Trawler

(MAS/NPFC-TR)

Ringwadenfänger

(MAS/NPFC-PS)

7940 58800
(***)

Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen.

(****)

Jederzeit darf nur ein Schleppnetzfischer unter der Flagge eines jeweiligen Mitgliedstaats Japanische Makrele befischen. Dies gilt unbeschadet der Zuteilung künftiger Fangmöglichkeiten durch die Union im NPFC-Übereinkommensbereich, insbesondere an den Mitgliedstaat, der im Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026 Fischfang betreiben darf.

(*****)

Fischereifahrzeuge der Union mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10000 dürfen Japanische Makrele nicht befischen.

(******)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind getrennt zu melden (MAS/NPFC-EU).

(*******)

Nach Übertragung von 1740 Tonnen aus der vorangegangenen Fangsaison, d. h. vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025, gemäß den NPFC-Vorschriften.

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