Artikel 1 VO (EU) 2025/2162

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Systeminhaber” eine Einrichtung oder Gruppe von Einrichtungen, die für die Entwicklung und Pflege eines Konformitätsbewertungssystems verantwortlich ist;
2.
„Zertifizierungsentscheidung” eine Zertifizierungsentscheidung im Anschluss an eine Konformitätsbewertung durch eine Konformitätsbewertungsstelle, mit der diese Stelle die Konformität eines bestimmten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters und des von ihm erbrachten qualifizierten Vertrauensdienstes mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und mit Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 bestätigt oder verwirft;
3.
„Konformitätszertifikat” ein Dokument, mit dem eine Konformitätsbewertungsstelle eine Zertifizierungsentscheidung bescheinigt, die bestätigt, dass ein bestimmter qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihm erbrachte qualifizierte Vertrauensdienst die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfüllt;
4.
„Konformitätsbewertungssystem” eine Reihe von Vorschriften und Verfahren, die von Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke der Bewertung der Konformität qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 anzuwenden sind;
5.
„Konformitätsbewertungsbericht” ein Dokument, das — gegebenenfalls ergänzend zu den in einer Zertifizierungsentscheidung und dem zugehörigen Konformitätszertifikat enthaltenen Angaben — detaillierte Informationen über die Methode, nach der im Einklang mit einem Konformitätsbewertungssystem eine Konformitätsbewertung, ob ein bestimmter qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihm erbrachte qualifizierte Vertrauensdienst die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfüllen, durchgeführt wird, sowie über die Ergebnisse der Konformitätsbewertung enthält;
6.
„Akkreditierung” eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
7.
„Akkreditierung mit flexiblem Geltungsbereich” eine Akkreditierung, bei der die spezifischen Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die eine Akkreditierung beantragt oder erteilt wird, so ausgestaltet werden, dass Konformitätsbewertungsstellen Änderungen an der Methodik und anderen Parametern vornehmen können, die in die von der nationalen Akkreditierungsstelle bestätigte Zuständigkeit der Konformitätsbewertungsstelle fallen;
8.
„nationale Akkreditierungsstelle” eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

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