Artikel 10 VO (EU) 2025/219
Abhilfemaßnahmen für Europäischen Seehecht in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11
(1) Dieser Artikel gilt für Fischereitätigkeiten von Schiffen der Union, die Europäischen Seehecht (Merluccius merluccius) in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 fangen.
(2) Die Höchstfangmenge für Europäischen Seehecht für Fischereifahrzeuge der Union, die Kiemen- und Spiegelnetze (GNS, GTR, GND) in Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers einsetzen, ist in Anhang IV festgelegt.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Untersuchungen dienen, sofern diese Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.
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