Artikel 12 VO (EU) 2025/219

Kleine pelagische Bestände

(1) Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Adriatischen Meer dienen.

(2) Die Höchstfangmengen für Sardine und Sardelle dürfen die in Anhang V Buchstabe a festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(3) Die maximale Flottenkapazität der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist in Anhang V festgesetzt.

(4) Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

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