Artikel 19 VO (EU) 2025/219
Rote Fleckbrasse
(1) Dieser Artikel gilt für gewerbliche Fischereitätigkeiten und die Freizeitfischerei durch Fischereifahrzeuge der Union, die Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) mit Langleinen und Handleinen im Alboran-Meer fangen.
(2) Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VIII festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
(3) Die Höchstzahl der Langleinen- und Handleinenfischer, die Rote Fleckbrasse befischen dürfen, ist in Anhang VIII festgesetzt.
(4) Zum Schutz des wichtigsten Bestands während des Laichens wird eine zeitweilige Schonung von mindestens 60 aufeinanderfolgenden Tagen verfügt. Diese Schonung gilt mindestens zwei Monate und erfolgt zwischen Januar und März 2025 und erstreckt sich auf die wesentlichen Verbreitungsgebiete von Roter Fleckbrasse im Alboran-Meer.
(5) Bei Freizeitfischereitätigkeiten ist die Höchstzahl der Fänge auf einen Fisch pro Person und Tag begrenzt. Für die Freizeitfischerei im Alboran-Meer gilt die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm für Rote Fleckbrasse. Die Befischung dieser Art im Rahmen der Freizeitfischerei ist während der auf nationaler Ebene für die gewerbliche Fischerei festgelegten Schonzeit verboten.
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