Artikel 23 VO (EU) 2025/219

Schonzeit für Steinbutt

In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers untersagt, Fischereitätigkeiten in Bezug auf Steinbutt, einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf von Steinbutt durchzuführen.

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