Artikel 8 VO (EU) 2025/219
Ausgleichsmechanismus
(1) Für das betreffende Flottensegment und die Liste der in Betracht kommenden Schiffe kann ein Mitgliedstaat im Jahr 2025 Schiffen unter seiner Flagge eine zusätzliche Zuteilung von Fangtagen gemäß diesem Absatz gewähren, die gemäß den Absätzen 4 und 5 berechnet wird, sofern das Schiff, das die zusätzliche Zuteilung erhält, eine oder mehrere der folgenden auf nationaler Ebene festgesetzten Bedingungen erfüllt:
- a)
- Entfernt das Schiff die Grundscherbrett-Hosennetze (OTT), so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 24 % erhöhen; setzt das Schiff diese Maßnahme vor dem 1. Mai 2025 um, so kann die Zuteilung von Fangtagen um 35 % erhöht werden; macht die Gesamtzahl der Schiffe mehr als 40 % der Flotte des betreffenden Mitgliedstaats aus, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 40 % erhöhen;
- b)
- verwendet das Schiff ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung von 45 mm im Steert, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 9,3 % erhöhen; setzt das Schiff diese Maßnahme vor dem 1. Mai 2025 um, so kann die Zuteilung von Fangtagen um 18,6 % erhöht werden; macht die Gesamtzahl der Schiffe mehr als 40 % der Flotte des betreffenden Mitgliedstaats aus, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 25 % erhöhen; gilt die Maßnahme für alle Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung der Fangtage um 30 % erhöhen;
- c)
- verwendet das Schiff ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung von 50 mm im Steert, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 15,4 % erhöhen; setzt das Schiff diese Maßnahme vor dem 1. Mai 2025 um, so kann die Zuteilung von Fangtagen um 30,8 % erhöht werden; macht die Gesamtzahl der Schiffe mehr als 40 % der Flotte des betreffenden Mitgliedstaats aus, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 40 % erhöhen; gilt die Maßnahme für alle Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung der Fangtage um 50 % erhöhen;
- d)
- ist das Schiff von einer Schonzeit betroffen, in der Fischereitätigkeiten für Schleppnetzfischer in Tiefen zwischen 100 m und 500 m für mindestens sechs zusammenhängende Wochen zwischen Mai und September untersagt sind, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 10 % erhöhen;
- e)
- ist das Schiff von einer Schonzeit betroffen, in der die Fischereitätigkeit für Schleppnetzfischer in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11 für mindestens vier zusammenhängende Wochen zwischen Mai und Oktober untersagt ist, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 15 % erhöhen;
- f)
- ist das Schiff von einer Schonzeit betroffen, in der die Fangtätigkeit für Schleppnetzfischer in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 für mindestens vier zusammenhängende Wochen zwischen Mai und Oktober untersagt ist, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 15 % erhöhen;
- g)
- ist das Schiff von einem nationalen Schongebiet betroffen, das sich auf mindestens 5 % seiner Fanggründe in Tiefen zwischen 100 m und 500 m erstreckt, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 4 % erhöhen;
- h)
- ist das Schiff von einem vorübergehenden Schongebiet betroffen, das eine Verringerung der Fänge von Laichern des Europäischen Seehechts um mindestens 20 % ermöglicht, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 13 % erhöhen;
- i)
- ist das Schiff von einem vorübergehenden Schongebiet betroffen, das eine Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % ermöglicht, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 3 % erhöhen;
- j)
- ist das Schiff von einer dauerhaften Schonung bezüglich der Fischereitätigkeit mit Schleppnetzfischern in einer Tiefe von weniger als 800 m betroffen, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 3 % erhöhen;
- k)
- verwendet das Schiff ein Schleppnetz mit fliegenden Scherbrettern, Scherbrettern in der mittleren Wasserschicht, kontaktarmen Scherbrettern oder anderen Scherbrettern, mit denen der Kontakt der Scherbretter und des Fanggeräts mit dem Meeresboden verringert wird, um die wesentlichen Fischlebensräume der Grundfischarten zu erhalten, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 3 % erhöhen;
- l)
- verwendet das Schiff ein reguliertes hochselektives Fanggerät, dessen technische Spezifikationen laut einer Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, wie etwa ein Sortiergitter mit 20 mm Abstand, so kann ein Mitgliedstaat die Zuteilung von Fangtagen um 3 % erhöhen.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bei der Mitteilung einer zusätzlichen Zuteilung von Fangtagen die Liste der Fischereifahrzeuge, die die einzelnen ausgewählten Bedingungen für den Ausgleich erfüllen, sowie die entsprechende Zahl zusätzlicher Fangtage.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 15. Oktober seine Mitteilung über die zusätzliche Zuteilung von Fangtagen und übermittelt der Kommission so bald wie möglich die einschlägigen Informationen über die Erfüllung der Bedingungen.
(4) Die zusätzliche Zuteilung von Fangtagen wird ausgehend von dem nach der Verordnung (EU) 2024/259 höchstzulässigen Aufwand im Verhältnis zur entsprechenden Zahl der in Betracht kommenden Schiffe berechnet, die von den in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen betroffen sind.
(5) Der betreffende Mitgliedstaat teilt keine zusätzlichen Fangtage zu, die zu einer Überschreitung des in der Verordnung (EU) 2024/259 für die betreffende Fischereiaufwandsgruppe festgesetzten Fischereiaufwandsniveaus führen würden.
(6) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission ferner jeden Monat gesondert den betriebenen Aufwand mit, der auf die in Absatz 1 genannte zusätzliche Zuteilung anzurechnen ist, indem er die spezifischen Meldecodes für diese Zuteilung verwendet.
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