ANHANG IX VO (EU) 2025/219

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei Bezugnahmen auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen GFCM-Untergebiete.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Wissenschaftliche Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung
Sprattus sprattus SPR Sprotte
Scophthalmus maximus TUR Steinbutt
Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer – geografisches Untergebiet 29

(SPR/F3742C)

Bulgarien 8032,50

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien 3442,50
Union 11475
TAC entfällt
Art:

Steinbutt

Scophthalmus maximus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer – geografisches Untergebiet 29

(TUR/F3742C)

Bulgarien 90,26

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien 93,09
Union 183,35 (*)
TAC 890

Fußnote(n):

(*)

Fischfang, einschließlich Umladung, Mitführen an Bord, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2025 untersagt.

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