ANHANG V VO (EU) 2025/219

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Bei Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um die geografischen GFCM-Untergebiete. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:
Wissenschaftliche BezeichnungAlpha-3-CodeGemeinsprachliche Bezeichnung
Engraulis encrasicolusANESardelle
Merluccius merlucciusHKEEuropäischer Seehecht
Mullus barbatusMUTRote Meerbarbe
Nephrops norvegicusNEPKaisergranat
Parapenaeus longirostrisDPSRosa Geißelgarnele
Sardina pilchardusPILSardine
Solea soleaSOLSeezunge

1.
Kleine pelagische Bestände — geografische Untergebiete 17 und 18

a)
Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art: Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine) Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18

Engraulis encrasicolus

(ANE/GF1718)

Sardina pilchardus

(PIL/GF1718)

Italien 15733,7 8962,549 Höchstfangmenge
Kroatien 10608,3 36267,45
Slowenien 111 189
Union 26453 45419
TAC entfällt

b)
Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen

Mitgliedstaat Fanggerät Anzahl der Schiffe kW BRZ
Kroatien PS 249 77145,52 18537,72
Italien PTM, OTM und PS 187 64655 14065
Slowenien(*) PS 4 433,7 38,5

2.
Grundfischbestände — geografische Untergebiete 17 und 18

a)
Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern und Flottensegment, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen

Fangtage 2025
Art des Fanggeräts Geografisches Gebiet Betroffene Bestände Länge über alles der Schiffe Code der Aufwandsgruppe Italien Kroatien Slowenien
Schleppnetze (OTB) Geografische Untergebiete 17 und 18 Rote Meer-barbe, Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat < 12 m EFF/MED3_OTB_TR1 2880 9557 (**)
≥ 12 m und < 24 m EFF/MED3_OTB_TR2 64737 22266 (**)
≥ 24 m EFF/MED3_OTB_TR3 5672 1999 (**)
Baumkurren (TBB) Geografisches Untergebiet 17 Seezunge < 12 m EFF/MED3_TBB_TR1 194 0 0
≥ 12 m und < 24 m EFF/MED3_TBB_TR2 3635 0 0
≥ 24 m EFF/MED3_TBB_TR3 3614 0 0

b)
Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen

Mitgliedstaat Fanggerät Anzahl der Schiffe kW BRZ
Kroatien OTB 495 79867,99 13267,99
Italien OTB und TBB 1363 260618,37 47148
Slowenien(***) OTB 11 1813,00 168,67

Fußnote(n):

(*)

Die Bestimmung in Absatz 28 der Empfehlung GFCM/44/2021/20 gilt nicht für nationale Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen, gemäß den Aufzeichnungen sowohl in den nationalen Registern als auch im GFCM-Register für das Jahr 2014. In einem solchen Fall darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ), Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden.

(**)

Slowenien darf die Aufwandsgrenze von 3000 Fangtagen pro Jahr gemäß Nummer 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 nicht überschreiten.

(***)

Die Bestimmungen in Absatz 9 Buchstabe c und Absatz 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die Schleppnetze (OTB) einsetzen und an weniger als 1000 Fangtagen während des in Absatz 9 Buchstabe c der Empfehlung GFCM/43/2019/5 genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die Schleppnetze (OTB) einsetzt, darf im Vergleich zum Referenzzeitraum nicht um mehr als 50 % zunehmen.

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